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9C_389/2026

Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Zug und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2023,

Bundesgericht · 2026-08-19 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

Die A.________ AG reichte für das Jahr 2023 - wie bereits für zahlreiche Jahre davor - trotz Mahnungen keine ordnungsgemässe Steuererklärung und Jahresrechnung ein und wurde deshalb am 7. Januar 2026 für die Kantons- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer rechtskräftig nach Ermessen veranlagt. Am 18. März 2026 ersuchte sie um Revision der Ermessensveranlagung; die Steuerverwaltung des Kantons Zug trat auf das Gesuch am 24. März 2026 nicht ein und wies die dagegen erhobene Einsprache am 1. Mai 2026 ab. Diesen Entscheid bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 13. Mai 2026.

B.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Juni 2026 beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht, das Urteil vom 13. Mai 2026 sei aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht, eventualiter an die Steuerverwaltung, zum Neuentscheid zurückzuweisen. Weiter beantragt sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) und wurde von der legitimierten Beschwerdeführerin (Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 73 StHG [SR 642.14]) fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG).

E. 2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen einer Revision verneint, ohne die Akten beizuziehen oder den Sachverhalt richtig festzustellen. Dadurch habe sie diverse Verfahrensrechte verletzt.

E. 2.1 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Art. 147 Abs. 2 DBG [SR 642.11], Art. 51 Abs. 2 StHG bzw. § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes [des Kantons Zug] vom 25. Mai 2000 [StG/ZG; BGS 632.1]). Darin äussert sich die Subsidiarität der Revision gegenüber den ordentlichen Rechtsmitteln. Dies spielt namentlich eine Rolle, wenn es um die Revision einer Ermessensveranlagung geht; denn wer nach Ermessen veranlagt wird, weil er nicht rechtzeitig die zur Veranlagung notwendigen Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt hat, handelt nicht mit der nötigen Sorgfalt (Urteil 2C_345/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2.2 m.H.). Die Einreichung der Steuererklärung nach Rechtskraft der Ermessensveranlagung vermag deshalb von vornherein keine Revision zu begründen, soweit die steuerpflichtige Person nicht nachzuweisen vermag, dass ihr die frühere Einreichung der Steuererklärung nicht möglich gewesen ist.

E. 2.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach Ermessen veranlagt wurde, weil sie die Steuererklärung trotz mehrerer Mahnungen nicht eingereicht hatte, und die Veranlagung in Rechtskraft erwachsen ist. Aus ihrer Beschwerde geht nicht hervor, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, die Steuererklärung im ordentlichen Verfahren einzureichen. Namentlich dürfte bei einer juristischen Person wie der Beschwerdeführerin grundsätzlich kein Entschuldigungsgrund vorliegen, weil juristische Personen durch ihre Organe bzw. Vertreter handeln und typische Hinderungsgründe wie etwa eine schwere Krankheit deshalb in der Regel ausser Betracht fallen, zumal es einer juristischen Person obliegt, sich so zu organisieren, dass jemand für sie handeln kann.

Macht die Beschwerdeführerin folglich nicht substanziiert geltend, weshalb sie die Steuererklärung nicht bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht hat, kommt eine Revision von vornherein nicht infrage, wie die Vorinstanz zutreffend erwog. Die Vorinstanz war angesichts der klaren Rechtslage nicht verpflichtet, den Sachverhalt näher abzuklären oder die Akten beizuziehen, womit das Recht auf Akteneinsicht vor Verwaltungsgericht hinfällig wurde. Damit kann der Vorinstanz weder eine formelle Rechtsverweigerung, eine Gehörsverletzung, eine Verletzung der Untersuchungspflicht noch Willkür vorgeworfen werden. Ebenso spielt es keine Rolle, ob sie in Bezug auf den Zeitpunkt der Nachreichung der Steuererklärung den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand, dass die Steuerverwaltung im Revisions-Einspracheentscheid falsche Zahlenwerte aufgeführt hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Versehen gehandelt hat, ändert dieser Fehler nichts daran, dass die Voraussetzungen einer Revision offensichtlich nicht gegeben sind. Von einer Nichtigkeit des Einspracheentscheids kann keine Rede sein.

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG). Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2023 wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2023 wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. August 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_389/2026

Urteil vom 19. August 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Zug und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2023,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 13. Mai 2026 (A 2026 33).

Sachverhalt:

A.

Die A.________ AG reichte für das Jahr 2023 - wie bereits für zahlreiche Jahre davor - trotz Mahnungen keine ordnungsgemässe Steuererklärung und Jahresrechnung ein und wurde deshalb am 7. Januar 2026 für die Kantons- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer rechtskräftig nach Ermessen veranlagt. Am 18. März 2026 ersuchte sie um Revision der Ermessensveranlagung; die Steuerverwaltung des Kantons Zug trat auf das Gesuch am 24. März 2026 nicht ein und wies die dagegen erhobene Einsprache am 1. Mai 2026 ab. Diesen Entscheid bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 13. Mai 2026.

B.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Juni 2026 beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht, das Urteil vom 13. Mai 2026 sei aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht, eventualiter an die Steuerverwaltung, zum Neuentscheid zurückzuweisen. Weiter beantragt sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) und wurde von der legitimierten Beschwerdeführerin (Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 73 StHG [SR 642.14]) fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG).

2.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen einer Revision verneint, ohne die Akten beizuziehen oder den Sachverhalt richtig festzustellen. Dadurch habe sie diverse Verfahrensrechte verletzt.

2.1. Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Art. 147 Abs. 2 DBG [SR 642.11], Art. 51 Abs. 2 StHG bzw. § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes [des Kantons Zug] vom 25. Mai 2000 [StG/ZG; BGS 632.1]). Darin äussert sich die Subsidiarität der Revision gegenüber den ordentlichen Rechtsmitteln. Dies spielt namentlich eine Rolle, wenn es um die Revision einer Ermessensveranlagung geht; denn wer nach Ermessen veranlagt wird, weil er nicht rechtzeitig die zur Veranlagung notwendigen Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt hat, handelt nicht mit der nötigen Sorgfalt (Urteil 2C_345/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2.2 m.H.). Die Einreichung der Steuererklärung nach Rechtskraft der Ermessensveranlagung vermag deshalb von vornherein keine Revision zu begründen, soweit die steuerpflichtige Person nicht nachzuweisen vermag, dass ihr die frühere Einreichung der Steuererklärung nicht möglich gewesen ist.

2.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach Ermessen veranlagt wurde, weil sie die Steuererklärung trotz mehrerer Mahnungen nicht eingereicht hatte, und die Veranlagung in Rechtskraft erwachsen ist. Aus ihrer Beschwerde geht nicht hervor, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, die Steuererklärung im ordentlichen Verfahren einzureichen. Namentlich dürfte bei einer juristischen Person wie der Beschwerdeführerin grundsätzlich kein Entschuldigungsgrund vorliegen, weil juristische Personen durch ihre Organe bzw. Vertreter handeln und typische Hinderungsgründe wie etwa eine schwere Krankheit deshalb in der Regel ausser Betracht fallen, zumal es einer juristischen Person obliegt, sich so zu organisieren, dass jemand für sie handeln kann.

Macht die Beschwerdeführerin folglich nicht substanziiert geltend, weshalb sie die Steuererklärung nicht bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht hat, kommt eine Revision von vornherein nicht infrage, wie die Vorinstanz zutreffend erwog. Die Vorinstanz war angesichts der klaren Rechtslage nicht verpflichtet, den Sachverhalt näher abzuklären oder die Akten beizuziehen, womit das Recht auf Akteneinsicht vor Verwaltungsgericht hinfällig wurde. Damit kann der Vorinstanz weder eine formelle Rechtsverweigerung, eine Gehörsverletzung, eine Verletzung der Untersuchungspflicht noch Willkür vorgeworfen werden. Ebenso spielt es keine Rolle, ob sie in Bezug auf den Zeitpunkt der Nachreichung der Steuererklärung den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand, dass die Steuerverwaltung im Revisions-Einspracheentscheid falsche Zahlenwerte aufgeführt hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Versehen gehandelt hat, ändert dieser Fehler nichts daran, dass die Voraussetzungen einer Revision offensichtlich nicht gegeben sind. Von einer Nichtigkeit des Einspracheentscheids kann keine Rede sein.

3.

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG). Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2023 wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2023 wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. August 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Businger