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9C 387/2015

Bundesgericht · 2015-06-30 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung | Invalidenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. Juni 2015
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Bundesgericht II. sozialrechtliche Abteilung 30.06.2015 9C 387/2015 (9C_387/2015) Tribunal fédéral IIe Cour de droit social 30.06.2015 9C 387/2015 (9C_387/2015) Tribunale federale II Corte di diritto sociale 30.06.2015 9C 387/2015 (9C_387/2015)

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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_387/2015 Urteil vom 30. Juni 2015 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber R. Widmer. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Dr. med. B.________, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 30. April 2015. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 1. Juni 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 30. April 2015 betreffend IV-Rente, in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 2. Juni 2015 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, in die daraufhin von A.________ am 8. Juni 2015 eingereichte Eingabe, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthalten, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG

- soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. Juni 2015 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Widmer