Krankenversicherung | Krankenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. Juni 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 27.06.2019 9C 381/2019 (9C_381/2019) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 27.06.2019 9C 381/2019 (9C_381/2019) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 27.06.2019 9C 381/2019 (9C_381/2019)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_381/2019 Urteil vom 27. Juni 2019 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiber Attinger. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen CSS Krankenversicherung AG, Abteilung Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Krankenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 2. Mai 2019 (S 2019 15). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 29. Mai 2019 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 2. Mai 2019 betreffend ausstehende Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen, in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 31. Mai 2019 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe innert Frist nicht verbesserte, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Erwägung der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach die Versicherte keine Dokumente vorlegt, aus denen die Tilgung der fraglichen Prämienausstände und Kostenbeteiligungen hervorginge, dass mangels einer gültigen Beschwerde eine - ohnehin bloss ausnahmsweise anzuordnende - mündliche Verhandlung bzw. Anhörung (Art. 57 BGG) von vornherein ausser Betracht fällt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. Juni 2019 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Der Gerichtsschreiber: Attinger