Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Der Prozess 9C_381/2011 wird auf der Grundlage folgenden Vergleichs abgeschrieben: "1. Der Beschwerdeführer schuldet der Beschwerdegegnerin (bis zum Betrag von Fr. 14'859.60 in solidarischer Haftung mit D.________) Fr. 33'500.-, vorbehältlich allfälliger darauf bezogener geleisteter Zahlungen.
E. 2 Die gegenseitigen Ansprüche der Parteien hinsichtlich der Gegenstand des Einspracheentscheides vom 26. April 2006 bildenden Schadenersatzpflicht sind damit abschliessend abgegolten.
E. 3 Die Parteien einigen sich, unter Rücksicht auf die finanzielle Lage des Beschwerdeführers, auf die Zahlungsmodalitäten.
E. 4 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 26. Juli 2012 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Meyer Der Gerichtsschreiber: Traub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 26.07.2012 9C 381/2011 (9C_381/2011) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 26.07.2012 9C 381/2011 (9C_381/2011) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 26.07.2012 9C 381/2011 (9C_381/2011)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_381/2011 Verfügung vom 26. Juli 2012 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiber Traub. Verfahrensbeteiligte R.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2011. In Erwägung, dass die Parteien anlässlich der Referentenaudienz vom 26. Juli 2012 einen instruktionsrichterlich vermittelten Vergleich geschlossen haben, dass die vereinbarte Erledigung des Rechtsstreits betreffend Schadenersatzforderung aus Art. 52 AHVG den beiderseitigen begründeten Interessen im Einzelfall (formelle Rechtskraft des Einspracheentscheids vom 26. April 2006 einerseits, Liquidität einer hiervon abweichenden Rechtslage anderseits [vgl. den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2008, AK.2007.00020]) Rechnung trägt (zur allgemeinen Zulässigkeit der vergleichsweisen Erledigung von Schadenersatzprozessen nach Art. 52 AHVG : BGE 135 V 65; zur Nichtanwendbarkeit von Art. 50 ATSG im letztinstanzlichen Verfahren: SVR 2006 UV Nr. 11 S. 41, U 50/03 E. 1), dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG unter Wiedergabe des Vergleichs im Dispositiv (vgl. SVR 2008 ALV Nr. 15 S. 43, C 143/06 E. 12) abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, dass der Vereinbarung folgend keine Parteientschädigungen zugesprochen werden, verfügt der Präsident: 1. Der Prozess 9C_381/2011 wird auf der Grundlage folgenden Vergleichs abgeschrieben: "1. Der Beschwerdeführer schuldet der Beschwerdegegnerin (bis zum Betrag von Fr. 14'859.60 in solidarischer Haftung mit D.________) Fr. 33'500.-, vorbehältlich allfälliger darauf bezogener geleisteter Zahlungen.
2. Die gegenseitigen Ansprüche der Parteien hinsichtlich der Gegenstand des Einspracheentscheides vom 26. April 2006 bildenden Schadenersatzpflicht sind damit abschliessend abgegolten.
3. Die Parteien einigen sich, unter Rücksicht auf die finanzielle Lage des Beschwerdeführers, auf die Zahlungsmodalitäten.
4. Wettschlagung der Partei- und Gerichtskosten." 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 26. Juli 2012 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Meyer Der Gerichtsschreiber: Traub