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9C_380/2026

Invalidenversicherung,

Bundesgericht ·III. Öffentlich-rechtliche Abteilung · 2026-09-02 · Deutsch CH
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Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) hat A.________ mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 561.- monatlich ab 1. Mai 2023 zugesprochen.

Auf ein Wiedererwägungsgesuch vom 3. Januar 2025 gegen seine Rentenverfügung vom 8. Dezember 2023 ist die SAK mit Schreiben vom 21. Januar 2025 nicht eingetreten. Mit Urteil vom 2. April 2026 ist das Bundesverwaltungsgericht auf die hiergegen erhobene Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten.

E. 2 A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Feststellung einer durch die Beschwerdegegnerin begangenen Rechtsverweigerung. Diese sei anzuweisen, über das Wiedererwägungsgesuch mittels formeller Verfügung zu entscheiden. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur materiellen Prüfung des Gesuchs zurückzuweisen.

Mit Verfügung vom 12. Mai 2026 machte ihn das Bundesgericht darauf aufmerksam, dass seiner Rechtsschrift der vorinstanzliche Entscheid nicht beigelegt sei. Der Mangel sei bis spätestens am 1. Juni 2026 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Am 8. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil nach. Eine letzte Eingabe erfolgte am 16. Juni 2026.

E. 3.1 Rechtsschriften ans Bundesgericht haben unter anderem einen Antrag und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 144 V 50 E. 4.2).

E. 3.2 Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. Bezug auf den Streitgegenstand zu nehmen. Bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid erfordert dies, dass dargetan wird, weshalb das Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, andernfalls auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; Urteil 9C_364/2026 vom 10. Juni 2026).

E. 4.1 Die Vorinstanz hat insbesondere erwogen, dass es sich bei Art. 53 Abs. 2 ATSG um eine "Kann-Vorschrift" handle und das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen im Ermessen des Versicherungsträgers liege. Weiter bestehe hinsichtlich eines Nichteintretens kein Anspruch auf Erlass einer formellen Verfügung. Nachdem kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung bestehe, sei auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer daher beantrage, die Beschwerdegegnerin sei zu einer Wiedererwägung der Rentenverfügung vom 8. Dezember 2023 zu verpflichten, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unter diesen Umständen sei im Verhalten der Beschwerdegegnerin auch keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zu erkennen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer unterlässt es in seiner Beschwerde gänzlich, konkret auf die Begründung im vorinstanzlichen Urteil einzugehen und darzutun, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht Recht verletzt haben soll, indem es auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist. Stattdessen beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, darzutun, weshalb (gemäss seiner eigenen Auslegung von Art. 53 Abs. 2 ATSG) die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, ihre Verfügung vom 8. Dezember 2023 in Wiedererwägung zu ziehen und weshalb sie über das entsprechende Gesuch in Form einer Verfügung hätte entscheiden müssen. Sodann rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Begründungspflicht, indem die Vorinstanz die "Tatsachengrundlage" nicht geprüft habe.

Da die Beschwerdebegründung mithin keine substanziierten Rügen enthält, genügt sie den gesetzlichen Anforderungen nicht. Hinzuweisen bleibt auf Folgendes: Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Begründungspflicht zielt am Prozessthema vorbei: Ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten, ist es nur konsequent, wenn nicht materiell zu den Vorbringen in der Beschwerde Stellung genommen wird.

E. 5.1 Bei dieser Sachlage ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten.

Offen bleiben kann, ob die Nachreichung des angefochtenen Urteils rechtzeitig erfolgt ist.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat daher grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), indessen wird umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 2. September 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_380/2026

Urteil vom 2. September 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2026 (C-10005/2025).

Erwägungen:

1.

Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) hat A.________ mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 561.- monatlich ab 1. Mai 2023 zugesprochen.

Auf ein Wiedererwägungsgesuch vom 3. Januar 2025 gegen seine Rentenverfügung vom 8. Dezember 2023 ist die SAK mit Schreiben vom 21. Januar 2025 nicht eingetreten. Mit Urteil vom 2. April 2026 ist das Bundesverwaltungsgericht auf die hiergegen erhobene Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten.

2.

A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Feststellung einer durch die Beschwerdegegnerin begangenen Rechtsverweigerung. Diese sei anzuweisen, über das Wiedererwägungsgesuch mittels formeller Verfügung zu entscheiden. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur materiellen Prüfung des Gesuchs zurückzuweisen.

Mit Verfügung vom 12. Mai 2026 machte ihn das Bundesgericht darauf aufmerksam, dass seiner Rechtsschrift der vorinstanzliche Entscheid nicht beigelegt sei. Der Mangel sei bis spätestens am 1. Juni 2026 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Am 8. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil nach. Eine letzte Eingabe erfolgte am 16. Juni 2026.

3.

3.1. Rechtsschriften ans Bundesgericht haben unter anderem einen Antrag und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 144 V 50 E. 4.2).

3.2. Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. Bezug auf den Streitgegenstand zu nehmen. Bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid erfordert dies, dass dargetan wird, weshalb das Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, andernfalls auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; Urteil 9C_364/2026 vom 10. Juni 2026).

4.

4.1. Die Vorinstanz hat insbesondere erwogen, dass es sich bei Art. 53 Abs. 2 ATSG um eine "Kann-Vorschrift" handle und das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen im Ermessen des Versicherungsträgers liege. Weiter bestehe hinsichtlich eines Nichteintretens kein Anspruch auf Erlass einer formellen Verfügung. Nachdem kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung bestehe, sei auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer daher beantrage, die Beschwerdegegnerin sei zu einer Wiedererwägung der Rentenverfügung vom 8. Dezember 2023 zu verpflichten, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unter diesen Umständen sei im Verhalten der Beschwerdegegnerin auch keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zu erkennen.

4.2. Der Beschwerdeführer unterlässt es in seiner Beschwerde gänzlich, konkret auf die Begründung im vorinstanzlichen Urteil einzugehen und darzutun, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht Recht verletzt haben soll, indem es auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist. Stattdessen beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, darzutun, weshalb (gemäss seiner eigenen Auslegung von Art. 53 Abs. 2 ATSG) die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, ihre Verfügung vom 8. Dezember 2023 in Wiedererwägung zu ziehen und weshalb sie über das entsprechende Gesuch in Form einer Verfügung hätte entscheiden müssen. Sodann rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Begründungspflicht, indem die Vorinstanz die "Tatsachengrundlage" nicht geprüft habe.

Da die Beschwerdebegründung mithin keine substanziierten Rügen enthält, genügt sie den gesetzlichen Anforderungen nicht. Hinzuweisen bleibt auf Folgendes: Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Begründungspflicht zielt am Prozessthema vorbei: Ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten, ist es nur konsequent, wenn nicht materiell zu den Vorbringen in der Beschwerde Stellung genommen wird.

5.

5.1. Bei dieser Sachlage ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten.

Offen bleiben kann, ob die Nachreichung des angefochtenen Urteils rechtzeitig erfolgt ist.

5.2. Der Beschwerdeführer hat daher grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), indessen wird umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. September 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist