opencaselaw.ch

9C 379/2007

Bundesgericht · 2007-11-30 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Krankenversicherung | Krankenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. November 2007
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. sozialrechtliche Abteilung 30.11.2007 9C 379/2007 (9C_379/2007) Tribunal fédéral IIe Cour de droit social 30.11.2007 9C 379/2007 (9C_379/2007) Tribunale federale II Corte di diritto sociale 30.11.2007 9C 379/2007 (9C_379/2007)

Krankenversicherung | Krankenversicherung

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_379/2007 Urteil vom 30. November 2007 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Lustenberger, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Nussbaumer. Parteien T.________, Beschwerdeführer, gegen KPT/CPT Krankenkasse, Tellstrasse 18, 3014 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Krankenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Mai 2007. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. Juni 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Mai 2007, in den Beschluss vom 11. September 2007, mit welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweis der Bedürftigkeit abgewiesen wurde, in die Verfügung vom 16. Oktober 2007, mit welcher T.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 26. Oktober 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass daran die Einwendungen im Schreiben vom 2. November 2007 nichts ändern, zumal es nach Ablauf der bis 26. Oktober 2007 angesetzten Nachfrist eingereicht worden ist, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. November 2007 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lustenberger Nussbaumer