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9C_328/2010

Krankenversicherung (Prämien, Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2010-04-30 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. April 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_328/2010

Urteil vom 30. April 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

T._________ und S.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Visana Services AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung

(Prämien, Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 22. Februar 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. April 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Februar 2010 betreffend Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangt ist, die vom Krankenversicherer in Betreibung gesetzte Forderung über Fr. 2'582.- zuzüglich Zins von 5 % auf den ausstehenden Prämien von Fr. 2'282.- bestehe zu Recht, und demzufolge in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt hat,

dass die Vorinstanz insbesondere festgehalten hat, nach Gesetz und Rechtsprechung sei es den Versicherten verwehrt, ausstehende Prämien oder Kostenbeteiligungen mit beanspruchten Leistungen zu verrechnen (SVR 2007 KV Nr. 14, K 7/06, E. 3.2),

dass die Beschwerdeführer auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht eingehen und nicht darlegen, inwiefern diese rechtsfehlerhaft sein sollen, was den Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 41 Abs. 1 und 2 BGG),

dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. April 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler