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9C_327/2010

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Bundesgericht · 2010-06-24 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 24. Juni 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_327/2010

Urteil vom 24. Juni 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner Rauber, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

H.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Peyer,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zug,

Baarerstrasse 11, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 25. Februar 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. April 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 25. Februar 2010 betreffend Schadenersatz (Art. 52 AHVG),

in die Verfügung vom 26. Mai 2010, mit welcher H.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 7. Juni 2010 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig ist,

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Juni 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Pfiffner Rauber Fessler