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9C 324/2007

Bundesgericht · 2007-07-19 · Deutsch CH
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Krankenversicherung | Krankenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. Luzern, 19. Juli 2007
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Bundesgericht II. sozialrechtliche Abteilung 19.07.2007 9C 324/2007 (9C_324/2007) Tribunal fédéral IIe Cour de droit social 19.07.2007 9C 324/2007 (9C_324/2007) Tribunale federale II Corte di diritto sociale 19.07.2007 9C 324/2007 (9C_324/2007)

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Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_324/2007 Urteil vom 19. Juli 2007 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiber Schmutz. Parteien H.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Ehemann D.________, gegen Öffentliche Krankenkasse Basel, Spiegelgasse 12, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Krankenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. April 2007. Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht in die von H.________ am 24. Mai 2007 erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. April 2007 betreffend Krankenversicherungsgesetz, in Erwägung dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG), dass das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung H.________ mit Verfügung vom 29. Mai 2007 aufgefordert hat, spätestens am 12. Juni 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen; dass die Verfügung an H.________ am 30. Mai 2007 ausgehändigt, der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist aber nicht bezahlt worden ist, dass das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung H.________ mit Verfügung vom 29. Juni 2007 Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 9. Juli 2007 angesetzt hat, verbunden mit der Androhung, dass mangels Nachweises der rechtzeitigen Vorschusszahlung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG); dass die Verfügung an H.________ am 3. Juli 2007 ausgehändigt worden ist, der Vorschuss jedoch auch innert der erstreckten Frist nicht geleistet worden ist, dass androhungsgemäss nach Art. 62 Abs. 3 BGG zu verfahren ist, dass von der Erhebung von Gerichtskosten unter den gegebenen Umständen abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. Luzern, 19. Juli 2007 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: i.V.