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9C_320/2025

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2017-2019,

Bundesgericht · 2025-06-18 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Die A.________ AG wurde am 4. Oktober 2024 von der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern zur Bezahlung von Nachsteuern betreffend die Steuerperiode 2019 verpflichtet; ein eingeleitetes Hinterziehungsverfahren wurde sistiert. Die dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos (Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2024).

E. 1.2 Am 12. November 2024 erhob die A.________ AG Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern und machte geltend, dass die Dienststelle Steuern den Erlass von beantragten (Feststellungs-) Verfügungen verweigere. Sodann erhob sie am 16. Januar 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und beantragte eine Nachfrist zur Begründung der Beschwerde. Am 31. Januar 2025 stellte sie ein Gesuch, wonach das Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid zu sistieren sei, bis über die Rechtsverweigerungsbeschwerde entschieden worden sei. Mit Verfügung vom 16. April 2025 vereinigte das Kantonsgericht Luzern die Verfahren, erklärte das Gesuch um Sistierung des Verfahrens als erledigt und wies die Anträge auf Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung ab.

E. 1.3 Mit Beschwerde vom 2. Juni 2025 beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht, der Zwischenentscheid vom 16. April 2025 sei aufzuheben und ihr eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung ihrer Beschwerde im Verfahren vor Kantonsgericht zu gewähren. Sodann stellt sie zahlreiche Feststellungsanträge und beantragt die Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. den Erlass superprovisorischer Massnahmen.

E. 2 Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache werden die Anträge um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass superprovisorischer Massnahmen gegenstandslos.

E. 3.1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt ( Art. 44 Abs. 2 BGG ).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht unter Verweis auf die Sendungsverfolgung der Post geltend, die Abholungseinladung sei am 24. April 2025 hinterlegt und die Verfügung deshalb am 1. Mai 2025 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist habe am 2. Mai 2025 zu laufen begonnen und habe am Montag, 2. Juni 2025, geendet.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich aus der Sendungsverfolgung der Post, dass die am 22. April 2025 per Einschreiben versandte Verfügung der Beschwerdeführerin bereits am 23. April 2025 mit einer Frist bis 30. April 2025 zur Abholung gemeldet wurde und - nachdem die Beschwerdeführerin die Abholfrist verlängert hatte - am 7. Mai 2025 abgeholt wurde. In Anwendung von Art. 44 Abs. 2 BGG galt die Verfügung damit am 30. April 2025 - am siebenten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch - als zugestellt. Die Beschwerdefrist begann damit am 1. Mai 2025 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und endete am Freitag, 30. Mai 2025. Die erst am 2. Juni 2025 der Post übergebene Beschwerde erweist sich folglich als verspätet; darauf kann nicht eingetreten werden.

E. 4 Selbst wenn die Beschwerde rechtzeitig erfolgt wäre, könnte darauf nicht eingetreten werden:

E. 4.1 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin legt ausführlich dar, weshalb ihrer Ansicht nach die Verweigerung einer (Nach-) Frist zur Beschwerdebegründung und die Verfahrensvereinigung durch die Vorinstanz rechtswidrig gewesen sein soll und ihr insoweit ein Nachteil erwachsen ist. Dagegen begründet die Beschwerdeführerin weder hinreichend noch ist ersichtlich, inwieweit dieser Nachteil irreparabel sein soll und durch eine Beschwerde gegen den Endentscheid nicht behoben werden könnte. Der Beschwerdeführerin steht es offen, den Endentscheid vor Bundesgericht anzufechten, sollte dieser zu ihren Ungunsten ausfallen, und im Rahmen der Beschwerde zu rügen, ihr hätte eine Nachfrist zur Vervollständigung der Beschwerdeschrift angesetzt werden müssen und die Verfahren hätten nicht vereinigt werden dürfen ( Art. 93 Abs. 3 BGG ). Bei einer Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht könnte dieser Nachteil ohne Weiteres vollständig behoben werden (Urteil 4A_530/2023 vom 3. Januar 2024 E. 2.4.2). Eine mit BGE 137 III 380 vergleichbare Sachlage, wo im Scheidungsverfahren ein ganzer Verfahrensschritt in womöglich rechtswidriger Weise übersprungen worden war, liegt im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht vor. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt.

E. 5 Anzufügen bleibt, dass die Rechtsschrift der Beschwerdeführerin offenbar 36 Seiten umfassen soll, sie aber lediglich 9 Seiten vor Bundesgericht eingereicht hat. Ob dies einem Versehen geschuldet ist oder ob die Beschwerdeführerin versucht, die nicht erstreckbare Beschwerdefrist mit einer mangelhaften Eingabe zu verlängern, muss angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht weiter erörtert werden.

E. 6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde aus mehreren Gründen als offensichtlich unzulässig; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Luzern, 18. Juni 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_320/2025

Urteil vom 18. Juni 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6003 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2017-2019,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 16. April 2025 (7W 24 81-84 ; 7W 25 7-10).

Erwägungen:

1.

1.1. Die A.________ AG wurde am 4. Oktober 2024 von der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern zur Bezahlung von Nachsteuern betreffend die Steuerperiode 2019 verpflichtet; ein eingeleitetes Hinterziehungsverfahren wurde sistiert. Die dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos (Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2024).

1.2. Am 12. November 2024 erhob die A.________ AG Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern und machte geltend, dass die Dienststelle Steuern den Erlass von beantragten (Feststellungs-) Verfügungen verweigere. Sodann erhob sie am 16. Januar 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und beantragte eine Nachfrist zur Begründung der Beschwerde. Am 31. Januar 2025 stellte sie ein Gesuch, wonach das Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid zu sistieren sei, bis über die Rechtsverweigerungsbeschwerde entschieden worden sei. Mit Verfügung vom 16. April 2025 vereinigte das Kantonsgericht Luzern die Verfahren, erklärte das Gesuch um Sistierung des Verfahrens als erledigt und wies die Anträge auf Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung ab.

1.3. Mit Beschwerde vom 2. Juni 2025 beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht, der Zwischenentscheid vom 16. April 2025 sei aufzuheben und ihr eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung ihrer Beschwerde im Verfahren vor Kantonsgericht zu gewähren. Sodann stellt sie zahlreiche Feststellungsanträge und beantragt die Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. den Erlass superprovisorischer Massnahmen.

2.

Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache werden die Anträge um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass superprovisorischer Massnahmen gegenstandslos.

3.

3.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt ( Art. 44 Abs. 2 BGG ).

3.2. Die Beschwerdeführerin macht unter Verweis auf die Sendungsverfolgung der Post geltend, die Abholungseinladung sei am 24. April 2025 hinterlegt und die Verfügung deshalb am 1. Mai 2025 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist habe am 2. Mai 2025 zu laufen begonnen und habe am Montag, 2. Juni 2025, geendet.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich aus der Sendungsverfolgung der Post, dass die am 22. April 2025 per Einschreiben versandte Verfügung der Beschwerdeführerin bereits am 23. April 2025 mit einer Frist bis 30. April 2025 zur Abholung gemeldet wurde und - nachdem die Beschwerdeführerin die Abholfrist verlängert hatte - am 7. Mai 2025 abgeholt wurde. In Anwendung von Art. 44 Abs. 2 BGG galt die Verfügung damit am 30. April 2025 - am siebenten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch - als zugestellt. Die Beschwerdefrist begann damit am 1. Mai 2025 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und endete am Freitag, 30. Mai 2025. Die erst am 2. Juni 2025 der Post übergebene Beschwerde erweist sich folglich als verspätet; darauf kann nicht eingetreten werden.

4.

Selbst wenn die Beschwerde rechtzeitig erfolgt wäre, könnte darauf nicht eingetreten werden:

4.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

4.2. Die Beschwerdeführerin legt ausführlich dar, weshalb ihrer Ansicht nach die Verweigerung einer (Nach-) Frist zur Beschwerdebegründung und die Verfahrensvereinigung durch die Vorinstanz rechtswidrig gewesen sein soll und ihr insoweit ein Nachteil erwachsen ist. Dagegen begründet die Beschwerdeführerin weder hinreichend noch ist ersichtlich, inwieweit dieser Nachteil irreparabel sein soll und durch eine Beschwerde gegen den Endentscheid nicht behoben werden könnte. Der Beschwerdeführerin steht es offen, den Endentscheid vor Bundesgericht anzufechten, sollte dieser zu ihren Ungunsten ausfallen, und im Rahmen der Beschwerde zu rügen, ihr hätte eine Nachfrist zur Vervollständigung der Beschwerdeschrift angesetzt werden müssen und die Verfahren hätten nicht vereinigt werden dürfen ( Art. 93 Abs. 3 BGG ). Bei einer Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht könnte dieser Nachteil ohne Weiteres vollständig behoben werden (Urteil 4A_530/2023 vom 3. Januar 2024 E. 2.4.2). Eine mit BGE 137 III 380 vergleichbare Sachlage, wo im Scheidungsverfahren ein ganzer Verfahrensschritt in womöglich rechtswidriger Weise übersprungen worden war, liegt im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht vor. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt.

5.

Anzufügen bleibt, dass die Rechtsschrift der Beschwerdeführerin offenbar 36 Seiten umfassen soll, sie aber lediglich 9 Seiten vor Bundesgericht eingereicht hat. Ob dies einem Versehen geschuldet ist oder ob die Beschwerdeführerin versucht, die nicht erstreckbare Beschwerdefrist mit einer mangelhaften Eingabe zu verlängern, muss angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht weiter erörtert werden.

6.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde aus mehreren Gründen als offensichtlich unzulässig; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juni 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Businger