Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 7. Juni 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 07.06.2016 9C 320/2016 (9C_320/2016) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 07.06.2016 9C 320/2016 (9C_320/2016) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 07.06.2016 9C 320/2016 (9C_320/2016)
Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_320/2016 Urteil vom 7. Juni 2016 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Williner. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. März 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. Mai 2016 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. März 2016, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen, dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts, wonach der Beschwerdeführer per 4. Dezember 2014 über Mittel in Höhe von Fr. 4'422.85 für die (teilweise) Rückzahlung zu viel bezogener Ergänzungsleistungen bis November 2014 verfügt habe, weshalb diesbezüglich keine grosse Härte gegeben sei, und er sich - nach erfolgter Meldung vom 21. November 2014 - in Bezug auf die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen für den Monat Dezember 2014 nicht auf den guten Glauben berufen könne, dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung weder der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine aktuelle - gerade nicht relevante (vgl. BGE 122 V 221) - finanzielle Situation noch die blosse Behauptung des guten Glaubens noch die weiteren Vorbringen etwas zu ändern vermögen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 7. Juni 2016 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Williner