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9C_319/2016

Krankenversicherung (Spezialitätenliste),

Bundesgericht · 2016-07-13 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.

E. 4 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Eidgenössischen Departement des Innern schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Juli 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Furrer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_319/2016

Verfügung vom 13. Juli 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte

Bundesamt für Gesundheit BAG, Sektion Medikamente,

Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

A._________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Simon Holzer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung (Spezialitätenliste),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 17. März 2016.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 11. Juli 2016, worin das Bundesamt für Gesundheit die Beschwerde vom 3. Mai 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2016 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass vom Beschwerdeführer keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 4 BGG),

dass die anwaltlich vertretene, als obsiegende Partei zu betrachtende Beschwerdegegnerin eine Vernehmlassung eingereicht hat und ihr insofern durch den Rechtsstreit (notwendige) Kosten entstanden sind, welche ihr durch den Beschwerdeführer zu ersetzen sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),

verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Eidgenössischen Departement des Innern schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Juli 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Furrer