Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 6. Juli 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. sozialrechtliche Abteilung 06.07.2010 9C 315/2010 (9C_315/2010) Tribunal fédéral IIe Cour de droit social 06.07.2010 9C 315/2010 (9C_315/2010) Tribunale federale II Corte di diritto sociale 06.07.2010 9C 315/2010 (9C_315/2010)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_315/2010 Urteil vom 6. Juli 2010 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiber R. Widmer. Verfahrensbeteiligte Z.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 15. März 2010. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. April 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 15. März 2010 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, in die Verfügung vom 26. Mai 2010, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und Z.________ eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, in die Verfügung vom 22. Juni 2010, mit welcher Z.________ zur Bezahlung des bis anhin nicht entrichteten Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 5. Juli 2010 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, sondern lediglich mit Schreiben vom 2. Juli 2010 dem Gericht mitgeteilt hat, es bleibe ihm keine andere Wahl, als einen Rückzug der Beschwerde vom 29. März 2010 in Betracht zu ziehen, was nicht als klare und unmissverständliche Rückzugserklärung aufgefasst werden kann, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 6. Juli 2010 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Meyer Widmer