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9C_314/2013

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2013-05-08 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 8. Mai 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_314/2013

Urteil vom 8. Mai 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

M.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde der M.________ vom 25. April 2013 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2013,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangt ist, der Beschwerdeführerin sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit nach dem im Rahmen einer bidisziplinären Administrativbegutachtung vom September 2010 beschriebenen Belastungsprofil zu 100 % möglich,

dass die Beschwerdeführerin ihre Krankengeschichte resümiert und auf abweichende ärztliche Berichte verweist, aus denen sich eine Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 50 % ergeben soll,

dass ihre Vorbringen indessen jegliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die Würdigung der medizinischen Aktenlage durch das kantonale Gericht, vermissen lassen, womit sie den Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die vorinstanzliche Ermittlung des Invaliditätsgrades durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) nicht bestritten ist,

dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG erledigt wird,

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Mai 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler