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9C_314/2007

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2007-06-29 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 29. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_314/2007

Verfügung vom 29. Juni 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien

H.________, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13,

8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 10. April 2007.

Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht

in den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 10. April 2007, womit die Beschwerde der 1962 geborenen H.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 27. September 2006 (betreffend Verweigerung einer Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades) abgewiesen wurde,

in die der Rekurskommission zugestellte und von dieser ans Bundesgericht weitergeleitete, mit "Denkanstoss" überschriebene Eingabe von H.________ vom 17. Mai 2007, worin sich Letztere als "Beschwerdeführerin" bezeichnete,

in die nach der Eröffnung eines Beschwerdedossiers durch das Bundesgericht erfolgte weitere Eingabe von H.________ vom 24. Mai 2007, wonach sie mit ihrem Schreiben vom 17. Mai 2007 nicht habe Beschwerde erheben wollen, sondern lediglich auf ihre "Situation hinweisen",

in Erwägung,

dass demzufolge das Verfahren mangels eines Beschwerdewillens als gegenstandslos abzuschreiben ist,

als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG

verfügt:

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 29. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: