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9C 309/2012

Bundesgericht · 2012-04-20 · Deutsch CH
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. April 2012
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Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 20.04.2012 9C 309/2012 (9C_309/2012) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 20.04.2012 9C 309/2012 (9C_309/2012) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 20.04.2012 9C 309/2012 (9C_309/2012)

Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_309/2012 Urteil vom 20. April 2012 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiber R. Widmer. Verfahrensbeteiligte S.________, Beschwerdeführerin, gegen Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegner. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. Februar 2012. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. März 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. Februar 2012, die Aufforderung des Gerichts vom 20. März 2012 an die Beschwerdeführerin, bis spätestens 30. März 2012 den angefochtenen Entscheid beizubringen, sowie den in der gleichen Verfügung enthaltenen Hinweis auf die an eine Beschwerde gestellten Anforderungen, in Erwägung, dass die Beschwerde weder einen Antrag noch eine rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG aufweist und auch nicht nachträglich eine entsprechend verbesserte Eingabe eingereicht wurde, obwohl die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 20. März 2012 auf diese Mängel aufmerksam gemacht worden war, dass die Beschwerdeführerin sodann den ihr gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage nicht innerhalb der mit Verfügung vom 20. März 2012 angesetzten, am 30. März 2012 abgelaufenen (Art. 44-48 BGG) Nachfrist behoben hat, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. April 2012 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Meyer Der Gerichtsschreiber: Widmer