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9C_307/2007

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Bundesgericht · 2007-08-29 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 29. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_307/2007

Verfügung vom 29. August 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Lustenberger, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien

B.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2007.

Der Instruktionsrichter hat nach Einsicht

in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. August 2007, worin die am 16. Mai 2007 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2007 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und gleichzeitiger Erhebung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'600.- (Beschluss des Bundesgerichts vom 27. Juni 2007) zurückgezogen wird,

in Anwendung von Art. 65, Art. 66 Abs. 2 sowie Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 BZP und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG

verfügt :

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 29. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: