Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. Mai 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. sozialrechtliche Abteilung 10.05.2010 9C 306/2010 (9C_306/2010) Tribunal fédéral IIe Cour de droit social 10.05.2010 9C 306/2010 (9C_306/2010) Tribunale federale II Corte di diritto sociale 10.05.2010 9C 306/2010 (9C_306/2010)
Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_306/2010 Urteil vom 10. Mai 2010 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiber Scartazzini. Verfahrensbeteiligte G.________, vertreten durch T.________, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Februar 2010. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. April 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Februar 2010, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die - unter Berücksichtigung des österlichen Fristenstillstandes (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) rechtzeitige - Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich die Vorbringen mit den vorinstanzlichen Entscheidungsgründen nicht auseinandersetzen und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass bei der gegebenen prozessualen Situation kein Raum für Weiterungen irgendwelcher Art besteht, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. Mai 2010 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Meyer Scartazzini