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9C 305/2018

Bundesgericht · 2018-05-01 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Luzern, 1. Mai 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 01.05.2018 9C 305/2018 (9C_305/2018) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 01.05.2018 9C 305/2018 (9C_305/2018) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 01.05.2018 9C 305/2018 (9C_305/2018)

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_305/2018 Urteil vom 1. Mai 2018 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Fleischanderl. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen unbekannt, Beschwerdegegner. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen unbekannten Entscheid. Nach Einsicht in die von A.________ gegen einen unbekannten Entscheid erhobene Beschwerde vom 29. März 2018 (Poststempel), in die ihm am 5. April 2018 zugestellte Verfügung des Bundesgerichts vom 3. April 2018, worin darauf hingewiesen wurde, dass der vorinstanzliche Entscheid fehle und dieser Mangel bis spätestens am 16. April 2018 zu beheben sei, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, in Erwägung, dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet (Art. 42 Abs. 3 BGG), dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, die Rechtsschrift bleibe sonst unbeachtet (Art. 42 Abs. 5 BGG), dass der Beschwerdeführer der Aufforderung, den anzufechtenden Entscheid einzureichen, innert der hierfür angesetzten Nachfrist (16. April 2018) nicht nachgekommen ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Luzern, 1. Mai 2018 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl