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9C 303/2024

Bundesgericht · 2024-07-18 · Deutsch CH
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2017 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) haben Wohnsitz in U.________/SO. In Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2017, hatten sie Rekurs und Beschwerde an das Steuergericht des Kantons Solothurn erhoben. Mit Urteil im Verfahren SGSTA.2023.48 / BST.2023.43 vom 18. März 2024 wies das Steuergericht die Rechtsmittel ab.

E. 1.2 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Mai 2024 gelangten die Steuerpflichtigen an das Bundesgericht, wobei sie um Aufhebung des angefochtenen Urteils ersuchten.

E. 1.3 Das Bundesgericht erliess am 31. Mai 2024 eine Verfügung, worin die Steuerpflichtigen aufgefordert wurden, bis spätestens zum 17. Juni 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu leisen. Die Steuerpflichtigen nahmen die Verfügung, wie aus der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post CH AG hervorgeht, am 10. Juni 2024 in Empfang. Da die Leistung des Kostenvorschusses ausgeblieben war, setzte das Bundesgericht den Steuerpflichtigen mit Verfügung vom 25. Juni 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 8. Juli 2024. Die Verfügung wurde den Steuerpflichtigen am 3. Juli 2024 zugestellt, wie wiederum aus der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" zu entnehmen ist. Die Steuerpflichtigen blieben untätig; der Kostenvorschuss wurde nicht bezahlt.

E. 2.1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten ( Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] ). Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein ( Art. 62 Abs. 3 BGG ).

E. 2.2 Beim rechtzeitigen Erbringen des Kostenvorschusses handelt es sich mithin um eine gesetzliche Sachurteilsvoraussetzung. Fehlt eine Urteilsvoraussetzung, so ist auf die Sache nicht einzutreten, nachdem die Steuerpflichtigen den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht erbracht haben. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

E. 3 Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Steuerpflichtigen aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ), wofür diese zu gleichen Teilen und solidarisch haften ( Art. 66 Abs. 5 BGG ). Dem Kanton Solothurn ist keine Entschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. Luzern, 18. Juli 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 18.07.2024 9C 303/2024 (9C_303/2024) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 18.07.2024 9C 303/2024 (9C_303/2024) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 18.07.2024 9C 303/2024 (9C_303/2024)

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2017 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_303/2024 Urteil vom 18. Juli 2024 III. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiber Kocher. Verfahrensbeteiligte A.A.________ und B.A.________, Beschwerdeführer, gegen Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen, Amtshausquai 23, 4601 Olten 1 Fächer, Steueramt des Kantons Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn. Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2017, Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 18. März 2024 (SGSTA.2023.48, BST.2023.43). Erwägungen: 1. 1.1. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) haben Wohnsitz in U.________/SO. In Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2017, hatten sie Rekurs und Beschwerde an das Steuergericht des Kantons Solothurn erhoben. Mit Urteil im Verfahren SGSTA.2023.48 / BST.2023.43 vom 18. März 2024 wies das Steuergericht die Rechtsmittel ab. 1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Mai 2024 gelangten die Steuerpflichtigen an das Bundesgericht, wobei sie um Aufhebung des angefochtenen Urteils ersuchten. 1.3. Das Bundesgericht erliess am 31. Mai 2024 eine Verfügung, worin die Steuerpflichtigen aufgefordert wurden, bis spätestens zum 17. Juni 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu leisen. Die Steuerpflichtigen nahmen die Verfügung, wie aus der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post CH AG hervorgeht, am 10. Juni 2024 in Empfang. Da die Leistung des Kostenvorschusses ausgeblieben war, setzte das Bundesgericht den Steuerpflichtigen mit Verfügung vom 25. Juni 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 8. Juli 2024. Die Verfügung wurde den Steuerpflichtigen am 3. Juli 2024 zugestellt, wie wiederum aus der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" zu entnehmen ist. Die Steuerpflichtigen blieben untätig; der Kostenvorschuss wurde nicht bezahlt. 2. 2.1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten ( Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] ). Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein ( Art. 62 Abs. 3 BGG ). 2.2. Beim rechtzeitigen Erbringen des Kostenvorschusses handelt es sich mithin um eine gesetzliche Sachurteilsvoraussetzung. Fehlt eine Urteilsvoraussetzung, so ist auf die Sache nicht einzutreten, nachdem die Steuerpflichtigen den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht erbracht haben. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ). 3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Steuerpflichtigen aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ), wofür diese zu gleichen Teilen und solidarisch haften ( Art. 66 Abs. 5 BGG ). Dem Kanton Solothurn ist keine Entschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. Luzern, 18. Juli 2024 Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Der Gerichtsschreiber: Kocher