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9C_300/2024

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2024-06-12 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 A.________ wandte sich am 29. Februar 2024 mit einer als Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde bezeichneten Eingabe an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus.

Nachdem das Verwaltungsgericht das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege mangels Einreichung der erforderlichen Dokumente abgewiesen und einen Kostenvorschuss verlangt hatte, trat es mit Verfügung vom 26. April 2024 nicht auf die Beschwerde ein, da der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war.

Dagegen hat A.________ am 24. Mai 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

E. 2 Die angefochtene Verfügung ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Verwaltungsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin befasst sich jedoch in ihrer Beschwerdeschrift nicht mit dem angefochtenen Entscheid, sondern erhebt pauschale Vorwürfe gegenüber "allen Ämtern und Instanzen vor allem im Kanton Glarus inkl. Bundesgerichte Lausanne, Luzern und Bern".

E. 3 Fehlt es offenkundig an einer hinreichend sachbezogen begründeten Beschwerde, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

E. 4 Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 12. Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_300/2024

Urteil vom 12. Juni 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Bögli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Glarus, Burgstrasse 6, 8750 Glarus,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 26. April 2024 (VG.2024.00015).

Erwägungen:

1.

A.________ wandte sich am 29. Februar 2024 mit einer als Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde bezeichneten Eingabe an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus.

Nachdem das Verwaltungsgericht das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege mangels Einreichung der erforderlichen Dokumente abgewiesen und einen Kostenvorschuss verlangt hatte, trat es mit Verfügung vom 26. April 2024 nicht auf die Beschwerde ein, da der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war.

Dagegen hat A.________ am 24. Mai 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2.

Die angefochtene Verfügung ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Verwaltungsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin befasst sich jedoch in ihrer Beschwerdeschrift nicht mit dem angefochtenen Entscheid, sondern erhebt pauschale Vorwürfe gegenüber "allen Ämtern und Instanzen vor allem im Kanton Glarus inkl. Bundesgerichte Lausanne, Luzern und Bern".

3.

Fehlt es offenkundig an einer hinreichend sachbezogen begründeten Beschwerde, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

4.

Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Juni 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Bögli