Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuern, Steuerperioden 2020 und 2021 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. Mai 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 29.05.2024 9C 297/2024 (9C_297/2024) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 29.05.2024 9C 297/2024 (9C_297/2024) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 29.05.2024 9C 297/2024 (9C_297/2024)
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuern, Steuerperioden 2020 und 2021 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_297/2024 Urteil vom 29. Mai 2024 III. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiberin Dormann. Verfahrensbeteiligte A.A.________, Beschwerdeführer, gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuern, Steuerperioden 2020 und 2021, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2024 (100.2023.321/322U). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. Mai 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2024, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 V 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3) nicht genügt, dass bei einem Nichteintretensentscheid darzulegen ist, weshalb die Vorinstanz auf die bei ihr eingereichte Beschwerde hätte eintreten sollen, und die Auseinandersetzung mit der materiellen Seite des Falles keine sachbezogene Begründung darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil dargelegt hat, weshalb sie auf ein gegen "das Verwaltungsgericht" gerichtetes Ausstandsgesuch des A.A.________ und seiner Ehefrau ebenso wie auf deren Beschwerden betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuern der Steuerperioden 2020 und 2021 nicht eingetreten ist, dass sie zudem das Gesuch der Eheleute A.________ um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerden abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer nicht auf die entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz eingeht und insbesondere nicht darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die ihr unterbreiteten Rechtsbegehren hätte eintreten sollen, sondern sich darauf beschränkt, in pauschaler und teilweise ungebührlicher (vgl. Art. 42 Abs. 6 und Art. 33 abs. 1 BGG) Weise seinen Unmut zu äussern und appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil zu üben, dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung ausscheidet (Art. 64 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG), erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. Mai 2024 Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Die Gerichtsschreiberin: Dormann