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9C 286/2023

Bundesgericht · 2023-05-16 · Deutsch CH
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Staats- und Kantonssteuern des Kantons Basel-Stadt und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2006 bis 2012 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Luzern, 16. Mai 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 16.05.2023 9C 286/2023 (9C_286/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 16.05.2023 9C 286/2023 (9C_286/2023) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 16.05.2023 9C 286/2023 (9C_286/2023)

Staats- und Kantonssteuern des Kantons Basel-Stadt und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2006 bis 2012 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_286/2023 Urteil vom 16. Mai 2023 III. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiber Businger. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Rechtsdienst, Fischmarkt 10, 4001 Basel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Steuern des Kantons Basel-Stadt und direkte Bundessteuer, Nachsteuern und Bussen, Gegenstand Steuerperioden 2006 bis 2012, Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. März 2023 (VD.2022.107 u. VD.2022.108). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. April 2023 gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. März 2023, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass der Beschwerdeführer lediglich vorbringt, es sei nicht berücksichtigt worden, dass Vermögenswerte (Darlehen) als Einkommen deklariert worden seien, dass er diesen Einwand bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat und das Appellationsgericht dargelegt hat, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die zugeflossenen Gelder aus Darlehen stammten (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Urteils), dass sich der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, dass die Beschwerde damit offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Luzern, 16. Mai 2023 Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Der Gerichtsschreiber: Businger