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9C 277/2019

Bundesgericht · 2019-05-09 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 9. Mai 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 09.05.2019 9C 277/2019 (9C_277/2019) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 09.05.2019 9C 277/2019 (9C_277/2019) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 09.05.2019 9C 277/2019 (9C_277/2019)

Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_277/2019 Urteil vom 9. Mai 2019 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiber Fessler. Verfahrensbeteiligte

1. A.________, Beschwerdeführer

2. B.________, Beschwerdeführerin, gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2019 (AB.2018.00008). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. April 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2019, in Erwägung, dass nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Eingabe vom 24. April 2019 diesen Anforderungen nicht genügt, dass darin insbesondere nicht dargelegt wird, inwiefern die Eingrenzung des Streitgegenstandes durch die Vorinstanz auf die definitive Festsetzung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2015 unter Ausklammerung von Verrechnungsfragen (Bundes-) Recht verletzen soll, dass nicht geltend gemacht wird, der Beschwerdeführerin sei aus dem gerügten Eröffnungsmangel (Zustellung des angefochtenen Entscheids an die falsche [Wohn-]Adresse) ein Nachteil erwachsen, dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG zu erledigen ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 9. Mai 2019 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Der Gerichtsschreiber: Fessler