Direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2010 bis 2018 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Luzern, 24. Juli 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 24.07.2023 9C 272/2023 (9C_272/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 24.07.2023 9C 272/2023 (9C_272/2023) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 24.07.2023 9C 272/2023 (9C_272/2023)
Direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2010 bis 2018 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_272/2023 Urteil vom 24. Juli 2023 III. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Scherrer Reber, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Rupf. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich, Beschwerdegegner. Gegenstand Direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2010 bis 2018, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2023 (SB.2022.00048). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. April 2023 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2023 betreffend Haftung für die direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2010 bis 2018, in die Verfügung vom 24. Mai 2023 mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 6. Juli 2023 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Luzern, 24. Juli 2023 Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Scherrer Reber Die Gerichtsschreiberin: Rupf