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9C_26/2010

Krankenversicherung,

Bundesgericht · 2010-03-04 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. März 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin

Dispositiv
  1. F._________,
  2. S.___________, vertreten durch F.________, Beschwerdeführer, gegen La Caisse Vaudoise Groupe Mutuel, Rue du Nord 5, 1920 Martigny, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Krankenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2009. Nach Einsicht in das Schreiben vom 22. Februar 2010, worin F._________ die Beschwerde vom 11. Januar 2010 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2009 zurückzieht, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt der Präsident:
  3. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  5. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 4. März 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_26/2010 {T 0/2}

Verfügung vom 4. März 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Ettlin.

Verfahrensbeteiligte

1. F._________,

2. S.___________, vertreten durch F.________,

Beschwerdeführer,

gegen

La Caisse Vaudoise Groupe Mutuel, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2009.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 22. Februar 2010, worin F._________ die Beschwerde vom 11. Januar 2010 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2009 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. März 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin