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9C_268/2023

Direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2011 und 2012,

Bundesgericht · 2023-07-11 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Am 24. April 2023 erhoben A.A.________ und B.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. März 2023 betreffend direkte Bundessteuern 2011 und 2012 (Nachsteuern). Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 wurden sie aufgefordert, bis 7. Juni 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu leisten ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). Nach Ausbleiben der Zahlung wurde ihnen mit Verfügung vom 16. Juni 2023 eine Nachfrist bis 27. Juni 2023 angesetzt, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ( Art. 62 Abs. 3 BGG ).

E. 2 Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Luzern, 11. Juli 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_268/2023

Urteil vom 11. Juli 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Scherrer Reber, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst, Tellistrasse 67, 5001 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2011 und 2012,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. März 2023 (WBE.2022.407).

Erwägungen:

1.

Am 24. April 2023 erhoben A.A.________ und B.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. März 2023 betreffend direkte Bundessteuern 2011 und 2012 (Nachsteuern). Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 wurden sie aufgefordert, bis 7. Juni 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu leisten ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). Nach Ausbleiben der Zahlung wurde ihnen mit Verfügung vom 16. Juni 2023 eine Nachfrist bis 27. Juni 2023 angesetzt, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ( Art. 62 Abs. 3 BGG ).

2.

Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juli 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Scherrer Reber

Der Gerichtsschreiber: Businger