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9C_265/2013

Berufliche Vorsorge,

Bundesgericht · 2013-05-23 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Mai 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_265/2013

Verfügung vom 23. Mai 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR), Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 14. März 2013.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 21. Mai 2013, worin die B.________ AG die Beschwerde vom 12. April 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. März 2013 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, zumal im Zeitpunkt des Beschwerderückzugs bereits ein Urteilsentwurf in Zirkulation (Art. 58 Abs. 2 BGG) gesetzt war (vgl. THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 21 zu Art. 66 BGG), womit angesichts der liquiden und seit 26. April 2013 im Internet ersichtlichen Rechtslage (vgl. zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil 9C_975/2012 vom 15. April 2013) zu rechnen war,

verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Mai 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann