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9C_257/2010

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Bundesgericht · 2010-05-25 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 25. Mai 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_257/2010

Urteil vom 25. Mai 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

N.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. Januar 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 19. März 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. Januar 2010,

in die Verfügung vom 23. März 2010, mit welcher N.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Frist bis zum 22. April 2010 aufgefordert wurde,

in die Verfügung vom 29. April 2010, mit welcher N.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 10. Mai 2010 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat und deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass auch bei erfolgter Zahlung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht hätte eingetreten werden können (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weil die Eingabe offensichtlich weder einen rechtsgenüglichen Antrag (Art. 41 Abs. 1 BGG) noch eine den Anforderungen des Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung enthält,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Mai 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann