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9C_254/2023

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2021,

Bundesgericht · 2023-06-15 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. Luzern, 15. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_254/2023

Urteil vom 15. Juni 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Scherrer Reber, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Rupf.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2021,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 20. März 2023 (A 2023 5).

Nach Einsicht

in die Eingabe vom 18. April 2023 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 20. März 2023,

in Erwägung,

dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 24. April 2023 den Beschwerdeführern zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.- eine angemessene Frist bis zum 9. Mai 2023 gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG ansetzte,

dass nach unbenutztem Ablauf genannter Frist die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 17. Mai 2023 den Beschwerdeführern eine Nachfrist bis zum 30. Mai 2023 ansetzte, und die Beschwerdeführer auch die Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses verpasst haben,

dass die Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine weitere Eingabe datiert mit 2. Mai 2023 einreichten, welche nicht weiter zu berücksichtigen ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt.

Luzern, 15. Juni 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Scherrer Reber

Die Gerichtsschreiberin: Rupf