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9C_247/2013

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Bundesgericht · 2013-05-15 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 15. Mai 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_247/2013

Urteil vom 15. Mai 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

I.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. März 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 4. April 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. März 2013,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG angezeigten Formmangel - Teile seiner Rechtsschrift sind nicht in einer schweizerischen Amtssprache verfasst - nicht innerhalb der mit Verfügung vom 10. April 2013 angesetzten, am 26. April 2013 abgelaufenen Nachfrist behoben hat,

dass er sich in den deutschsprachigen Teilen seiner Beschwerdeschrift nicht mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzt und es damit diesbezüglich an den weiteren Gültigkeitserfordernissen des Rechtsmittels (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) mangelt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Mai 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann