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9C_247/2011

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2011-06-01 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Beschwerderückzuges als erledigt vom Protokoll abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 1. Juni 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_247/2011

Verfügung vom 1. Juni 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

M.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Frey,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,

Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2011.

Nach Einsicht

in das Schreiben des Rechtsvertreters vom 31. Mai 2011, wonach er die Beschwerde vom 23. März 2011 sowie das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung gleichen Datums zurückzieht.

in Erwägung,

dass der Prozess infolge Beschwerderückzuges abzuschreiben und auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist (Art. 32 Abs. 2, Art. 66 Abs. 2 BGG)

verfügt der Präsident:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Beschwerderückzuges als erledigt vom Protokoll abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juni 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer