Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 14. April 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. sozialrechtliche Abteilung 14.04.2014 9C 240/2014 (9C_240/2014) Tribunal fédéral IIe Cour de droit social 14.04.2014 9C 240/2014 (9C_240/2014) Tribunale federale II Corte di diritto sociale 14.04.2014 9C 240/2014 (9C_240/2014)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_240/2014 Urteil vom 14. April 2014 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Fessler. Verfahrensbeteiligte K.________, Beschwerdeführer, gegen BVG-Sammelstiftung Swiss Life, General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2014. Nach Einsicht in die Beschwerde des K.________ (Eingabe vom 17. März 2014 [Poststempel]) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2014, in die Mitteilung vom 24. März 2014, wonach die Eintretensvoraussetzungen (in Bezug auf Antrag und Begründung) nicht erfüllt zu sein scheinen, in die Eingabe von K.________ vom 31. März 2014 (Poststempel), in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, dass einzig gerügt wird, die Vorinstanz habe viele wichtige Tatsachen, die zu seinen Gunsten sprächen, nicht berücksichtigt, z.B. Versicherungsbestätigungen, Verfügungen, lückenlose fachärztliche Krankmeldungen etc., dass daraus jedoch nicht hervorgeht, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar oder willkürlich; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356) und die darauf beruhende Rechtsanwendung fehlerhaft ist, dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen ist (Art. 64 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236), dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, erkennt das Bundesgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 14. April 2014 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Fessler