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9C 238/2021

Bundesgericht · 2021-05-17 · Deutsch CH
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Krankenversicherung | Krankenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 17. Mai 2021
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Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung (II. Sozialrechtliche Abteilung) 17.05.2021 9C 238/2021 (9C_238/2021) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 17.05.2021 9C 238/2021 (9C_238/2021) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 17.05.2021 9C 238/2021 (9C_238/2021)

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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_238/2021 Urteil vom 17. Mai 2021 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiber Nabold. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Easy Sana Krankenversicherung AG, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Krankenversicherung, Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. März 2021 (730 19 178 / 59). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 22. April 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. März 2021, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), dass eine den inhaltlichen Mindestanforderungen genügende Beschwerdeschrift innert der gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist eingereicht sein muss, dass die Eingabe des Beschwerdeführers den genannten Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 17. Mai 2021 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Der Gerichtsschreiber: Nabold