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9C 22/2023

Bundesgericht · 2023-02-07 · Deutsch CH
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Anschlussgebühren der Einwohnergemeinde Solothurn/SO, Abgabeperiode 2020 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Luzern, 7. Februar 2023
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Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 07.02.2023 9C 22/2023 (9C_22/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 07.02.2023 9C 22/2023 (9C_22/2023) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 07.02.2023 9C 22/2023 (9C_22/2023)

Anschlussgebühren der Einwohnergemeinde Solothurn/SO, Abgabeperiode 2020 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_22/2023 Urteil vom 7. Februar 2023 III. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiber Seiler. Verfahrensbeteiligte Einwohnergemeinde der Stadt U.________, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement, Rechtsdienst, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn, Beschwerdegegner. Gegenstand Anschlussgebühren der Einwohnergemeinde Solothurn/SO, Abgabeperiode 2020, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. Dezember 2022 (VWBES.2021.107). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. Januar 2023 gegen das Urteil des Verwaltungsgericht des Kanton Solothurn vom 13. Dezember 2022, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde nicht begründet und für die Nachreichung der Begründung um Fristerstreckung ersucht hat, dass die gesetzliche Frist für die Einreichung der Beschwerde nach Art. 100 BGG gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden kann, dass die Beschwerdeführerin vor Fristablauf keine Begründung ihrer Beschwerde nachgereicht hat, dass die Beschwerde die Formanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht erfüllt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Beschwerdeführerin zwar eine Gemeinde ist, sie mit der Beschwerde aber ein Vermögensinteresse verfolgt, weswegen ihr Gerichtskosten auferlegt werden können (Art. 66 Abs. 4 BGG), erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Luzern, 7. Februar 2023 Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Der Gerichtsschreiber: Seiler