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9C_226/2007

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2007-09-17 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 17. September 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_226/2007

Verfügung vom 17. September 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, als Instruktionsrichter,

Gerichtsschreiber Scartazzini.

Parteien

R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Andreas Edelmann, Bahnhofstrasse 1, 5330 Zurzach,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue

Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2007.

Der Instruktionsrichter der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht

in das Schreiben vom 24. August 2007, worin R.________ die Beschwerde vom 4. Mai 2007 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2007 zurückzieht,

als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG

verfügt :

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 17. September 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: