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9C_220/2014

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2014-03-25 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 25. März 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_220/2014

Urteil vom 25. März 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

T.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 18. Dezember 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 1. März 2014 (Poststempel) gegen die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 18. Dezember 2013,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 4. März 2014, mit welcher T.________ aufgefordert wurde, den vorinstanzlichen Entscheid spätestens bis am 17. März 2014 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in die Eingabe des T.________ vom 7. März 2014, welcher wiederum kein vorinstanzlicher Entscheid beilag,

in Erwägung,

dass bei Streitigkeiten um eine Rente der Invalidenversicherung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 ATSG und Art. 82 ff. BGG) gemäss Art. 86 Abs. 1 BGG zulässig ist gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (lit. a) oder letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (lit. d),

dass demnach die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 18. Dezember 2013, gegen welche sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben wendet, vor Bundesgericht kein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. März 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann