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9C 219/2023

Bundesgericht · 2023-04-05 · Deutsch CH
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Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid-19) | Erwerbersatzordnung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 5. April 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 05.04.2023 9C 219/2023 (9C_219/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 05.04.2023 9C 219/2023 (9C_219/2023) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 05.04.2023 9C 219/2023 (9C_219/2023)

Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid-19) | Erwerbersatzordnung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_219/2023 Urteil vom 5. April 2023 III. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiberin Keel Baumann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid-19), Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Januar 2023 (EO 2022/5). Nach Einsicht in den Entscheid vom 27. Januar 2023, mit welchem das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde des A.________ abwies, soweit es darauf eintrat, in die von A.________ dagegen am 16. März 2023 eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass auf die Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, gezielt und sachbezogen einzugehen und aufzuzeigen ist, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 142 I 99 E. 1.7.1; 142 III 364 E. 2.4), dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern das vorinstanzliche teilweise Nichteintreten (betreffend den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz ab November 2021) eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG darstellen soll, sondern sich diesbezüglich lediglich mit der materiellen Seite befasst, womit die entsprechenden Ausführungen nicht sachbezogen sind und den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung nicht genügen (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b), dass seine Vorbringen auch in Bezug auf den im angefochtenen Entscheid allein materiell beurteilten Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für Oktober 2021 nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass und inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass der Beschwerdeführer sich vielmehr darauf beschränkt, in Wiederholung des bereits im kantonalen Verfahren Vorgebrachten die eigene, von der Vorinstanz abweichende Sichtweise wiederzugeben sowie rein appellatorische Kritik zu üben, womit es an der geforderten qualifizierten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 5. April 2023 Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann