opencaselaw.ch

9C 219/2017

Bundesgericht · 2017-06-07 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Invalidenversicherung | Invalidenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der IV-Stelle Bern schriftlich mitgeteilt. Luzern, 7. Juni 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 07.06.2017 9C 219/2017 (9C_219/2017) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 07.06.2017 9C 219/2017 (9C_219/2017) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 07.06.2017 9C 219/2017 (9C_219/2017)

Invalidenversicherung | Invalidenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_219/2017 Verfügung vom 7. Juni 2017 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Huber. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gafner, Beschwerdeführerin, gegen Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerdegegner. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2017. Nach Einsicht in das Schreiben vom 26. Mai 2017, worin A.________ mitteilt, dass sie das Verfahren gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 24. Februar 2017 nicht weiterführen will und den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.- nicht einzahlen wird, nachdem ihr diesbezügliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 8. Mai 2017 abgewiesen worden ist (Dispositiv-Ziffer 1 und 3), in Erwägung, dass das Bundesgericht bereits in der Verfügung vom 8. Mai 2017 die Vorinstanz angewiesen hat, der Beschwerdeführerin bei Nichtweiterführung des Verfahrens eine neue Frist zur Bezahlung des (kantonalen) Gerichtskostenvorschusses anzusetzen (Dispositiv-Ziffer 4), dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der IV-Stelle Bern schriftlich mitgeteilt. Luzern, 7. Juni 2017 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Glanzmann Die Gerichtsschreiberin: Huber