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9C 218/2011

Bundesgericht · 2011-07-29 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung (Invalidenrente) | Invalidenversicherung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. Juli 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. sozialrechtliche Abteilung 29.07.2011 9C 218/2011 (9C_218/2011) Tribunal fédéral IIe Cour de droit social 29.07.2011 9C 218/2011 (9C_218/2011) Tribunale federale II Corte di diritto sociale 29.07.2011 9C 218/2011 (9C_218/2011)

Invalidenversicherung (Invalidenrente) | Invalidenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_218/2011 Urteil vom 29. Juli 2011 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Kernen, Gerichtsschreiberin Dormann. Verfahrensbeteiligte S.________, vertreten durch Advokat Christian Kummerer, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung (Invalidenrente), Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 17. Januar 2011. In Erwägung, dass sich S.________, nachdem sein Gesuch um berufliche Massnahmen abgewiesen worden war, im September 2008 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete und die IV-Stelle Basel-Stadt nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 15. Juni 2010 einen Rentenanspruch verneinte, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde des S.________ mit Entscheid vom 17. Januar 2011 abwies, dass S.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen lässt, unter Aufhebung des Entscheids vom 17. Januar 2011 sei ihm eine Invalidenrente von mindestens 50 % auszurichten, ferner sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen, dass die Vorinstanz gestützt auf die Expertisen des Dr. med. B.________ vom 24. August 2009 und des Dr. med. F.________ vom 9. November 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % für leidensadaptierte Tätigkeiten festgestellt hat, dass die Gutachten der Dres. med. B.________ und F.________ den Anforderungen an den Beweiswert ( BGE 125 V 351 E. 3a und b/bb S. 352 f.) genügen und eine Voreingenommenheit der Experten sich weder aus der Tatsache, dass beide den Versicherten bereits 2003 begutachteten ( BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110 f.; Urteil 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2 und 3), noch aus dem Hinweis des Dr. med. F.________ auf die Passivität im Zusammenhang mit Bewältigungsstrategien (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende Urteil I 671/05 vom 8. Februar 2006 E. 2.3) ergibt, und im Übrigen im Gutachten des Dr. med. B.________ eine Bezeichnung als Simulant nicht ersichtlich ist, sondern im Gegenteil eine gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung - in welcher auch weitere, den Gutachtern nicht vorliegende medizinische Unterlagen berücksichtigt wurden - und die darauf beruhende Feststellung betreffend die Arbeitsfähigkeit (zur Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; Urteil 9C_200/2011 vom 1. Juli 2011 E. 4.2) auch nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich sind (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ), dass das kantonale Gericht mit Bezug auf das Invalideneinkommen zu Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn ( BGE 126 V 75 ) vorgenommen hat, zumal der Beschwerdeführer bei seiner letzten Arbeitsstelle als Maschinist (Arbeitgeberbericht vom 10. Dezember 2001) und damit in seinem gelernten Beruf tätig war und laut der Integrationsinstitution X.________ (Bericht vom 15. Juli 2008) über gute deutsche Sprachkenntnisse verfügt, dass die Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird und kein Anlass für eine Prüfung von Amtes wegen besteht ( BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.; BGE 110 E. 4a S. 53), dass die Vorinstanz bei einem resultierenden Invaliditätsgrad von 35 % zu Recht einen Rentenanspruch verneint hat ( Art. 28 Abs. 2 IVG ), dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung ausser Betracht fällt (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG ), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. Juli 2011 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Meyer Dormann