Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Die Assura-Basis SA verpflichtete A1.________ A2.________ B.________ im Zusammenhang mit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, ihr für ausstehende Versicherungsprämien des Jahres 2024 (und bis zum 10. Dezember 2024 aufgelaufene Zinsen, Mahn- und Verwaltungsspesen sowie Betreibungskosten) insgesamt Fr. 4'231.15 zu bezahlen; zudem hob sie in entsprechendem Umfang den Rechtsvorschlag in der diesbezüglichen Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Höfe auf (Verfügung vom 17. Dezember 2024, adressiert an "A1.________ B.________"). Mit Einspracheentscheid vom 20. März 2025, adressiert an "B.________ A1.________", hielt die Assura-Basis SA an ihrer Forderung fest; die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. xxx bestätigte sie auf dem (um die Betreibungskosten von Fr. 139.80 reduzierten) Betrag von Fr. 4'091.35.
Mit einer undatierten Eingabe beantragte A1.________ A2.________ B.________ u.a. eine beschwerdefähige Verfügung betreffend das Aufführen der korrekten amtlich nachweisbaren Person "B.________, A1.________" in der KVG-Police und in Rechnungen. Die Assura-Basis SA teilte dem bei ihr Versicherten mit Schreiben vom 23. April 2025 mit, sie verstehe, dass er eine Anpassung der Namensdarstellung wünsche; die derzeitige Praxis entspreche jedoch den geltenden Standards und Richtlinien.
E. 1.2 Auf das als "vorsorgliche Beschwerde nach Art. 56 Abs. 1 ATSG gegen Einspracheentscheid und vorsorgliche Beschwerde nach Art. 56 Abs. 2 ATSG gegen verweigerte Verfügung" bezeichnete Rechtsmittel des A1.________ A2.________ B.________ trat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 21. Januar 2026 nicht ein. Bei der Parteibezeichnung verwendete das kantonale Gericht (wie das Bundesgericht) das Muster "Vorname" gefolgt von "Familienname".
E. 1.3 A1.________ A2.________ B.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Folgendes:
"Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zur korrekten Bearbeitung zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, als Verfahrenspartei exakt die natürliche Person 'B.________, A1.________' oder 'B.________, A1.________ A2.________' zu führen. Eventualiter sei die von der Beschwerdegegnerin [am 20.03.25] verfügte Aufhebung des Rechtsvorschlags durch das Bundesgericht direkt und vollständig aufzuheben. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin direkt anzuweisen, in allen Verfügungen, Rechnungen und anderen Verfügungen nur noch exakt die natürliche Person 'B.________, A1.________' oder 'B.________, A1.________ A2.________' zu adressieren."
E. 2.1 Im Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. xxx war die Assura Basis SA (recte: Assura-Basis SA) als Gläubigerin aufgeführt. Der Einspracheentscheid vom 20. März 2025, der im Briefkopf das Logo "assura." trägt, betrifft ausdrücklich Forderungen der Assura-Basis SA und war auch in deren Namen unterzeichnet. Laut Handelsregister bezweckt denn auch nicht die - im angefochtenen Urteil als Beschwerdegegnerin aufgeführte - ASSURA SA, sondern die Assura-Basis SA die Durchführung der sozialen Krankenversicherung gemäss KVG. In diesem Sinne ist die vorinstanzliche Parteibezeichnung von Amtes wegen zu korrigieren (vgl. Urteile 9C_70/2026 vom 9. Februar 2026 E. 2; 4A_411/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.3; 9C_177/2024 vom 3. April 2024; 9C_590/2019 vom 15. Juni 2020 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 146 V 224, aber in: SVR 2020 AHV Nr. 20 S. 63).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer will dem Bundesgericht die "Verfahrensanweisung" erteilen, als beschwerdeführende Partei sei ausschliesslich und exakt die Person "B.________, A1.________ A2.________" (mit oder ohne zweiten Vornamen) zu führen. Dazu bringt er vor, signifikant sei die Trennung der beiden Bestandteile "Familienname" und "Vornamen", wobei diese Trennung durch eine Zeilenschaltung, ein Komma oder ein anderes Symbol stattfinden könne. Eine bloss unterschiedliche Formatierung (Grossbuchstaben, Fett- oder Sperrschrift) erfülle das Erfordernis der Trennung nicht. Diesem Ansinnen des Beschwerdeführers wird unter Verweis auf die nachfolgende E. 3.4 nicht stattgegeben.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf das bei ihr eingereichte Rechtsmittel erwogen, der Beschwerdeführer habe nicht die Änderung des Dispositivs gemäss Einspracheentscheid vom 20. März 2025 beantragt. Er habe lediglich die Bezeichnung seiner Person durch die Assura-Basis SA beanstandet, was nicht Teil des Dispositivs sei und damit nicht an der Rechtskraft des "Urteils" (recte wohl: Einspracheentscheids) teilhabe. Folglich trat sie mangels eines schutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 59 ATSG auf die bei ihr eingereichte Beschwerde nicht ein.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, von den verschiedenen, einem biologischen Menschen zugeordneten Personen dürfe nur eine einzige urkundlich nachweisbare Person, nämlich "B.________, A1.________ A2.________" resp. jene nach dem Muster "Familienname" "Komma" "Vorname (n) ", staatlich-hoheitlich adressiert werden. Verfügungen gegen die (vermutete) Kaufmannsperson nach dem Muster "Vorname (n) " gefolgt von "Familienname" (oder umgekehrt) seien unzulässig. Das ergebe sich aus Art. 9 und 39 ZGB, Art. 179 ZPO (SR 272) und Art. 8 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV; SR 211.112.2), allenfalls auch aus Art. 29 f. BV und Art. 6 EMRK . Die Trennung der Datenfelder für Familien- und Vornamen (normalerweise durch Komma oder Zeilenschaltung) sei für die natürliche Person signifikant. Ein ungetrenntes Zusammensetzen kennzeichne ungeachtet der Reihenfolge eine Kaufmannsperson oder Firma. Indem nicht die korrekte Person adressiert worden sei, entstünden ihm Rechtsnachteile, wenn er beispielsweise das der natürlichen Person zustehende "Guthaben (konto) " nicht nutzen könne. Er habe im vorinstanzlichen Verfahren unmissverständlich einerseits die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. März 2025 samt der darin erteilten Rechtsöffnung beantragt und anderseits Rechtsverweigerungsbeschwerde geführt, weil die Assura-Basis SA keine Verfügung betreffend Anpassung der Adressierung der korrekten natürlichen Person erlassen habe. Das vorinstanzliche Nichteintreten sei willkürlich und bedeute Rechtsverweigerung.
Ob der Beschwerdeführer mit Blick auf die Begründungsobliegenheiten von Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG genügend substanziiert darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die bei ihr eingereichte (n) Beschwerde (n) hätte eintreten sollen (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), kann angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben. Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren Eintretensvoraussetzungen gemäss BGG.
E. 3.3 Zur Beschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht (vgl. Art. 57 ATSG) ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Diese Eintretensvoraussetzungen gelten auch im Rahmen einer auf Art. 56 Abs. 2 ATSG gestützten Beschwerde wegen Rechtsverzögerung resp. -verweigerung (BGE 133 V 188 E. 3.2; vgl. für das bundesgerichtliche Verfahren Urteil 9C_477/2025 vom 30. September 2025 E. 2.2).
E. 3.4 Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 9C_61/2026 vom 5. Februar 2026 E. 2.3 (ASA 94 S. 518) einlässlich mit einer Argumentation, wie sie hier der Beschwerdeführer vertritt. Dabei legte es seine Rechtsprechung zur "korrekten" Bezeichnung von verfahrensbeteiligten Personen resp. zur "Adressierung der korrekten Person" dar. Es hielt fest, dass in allen dort genannten Fällen (wie auch im Urteil 9C_61/2026 selbst) keinerlei rechtserheblicher Rechtsnachteil zu erkennen war, der die beschwerdeführende Person aufgrund dessen hätte treffen können, dass die Behörde die weitgehend übliche Anrede nach dem Muster "Vorname (n) " gefolgt von "Familienname" herangezogen hatte.
Das gilt auch hier: Inwiefern dem Beschwerdeführer aus der fehlenden Abgrenzung seiner Namen mittels eines Kommas, einer Zeilenschaltung o.Ä. ein Nachteil erwachsen könnte, ist nicht ersichtlich. Daran ändert auch nichts, dass erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren und damit ohnehin verspätet (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) im Zusammenhang mit der Schreibweise ohne nähere Begründung Rechtsnachteile bei der Nutzung eines "Guthaben (konto) s" angedeutet werden.
E. 3.5 Zwar greift die vorinstanzliche Begründung zu kurz: Das Dispositiv des vorinstanzlich angefochtenen Einspracheentscheids bezieht sich insofern zwingend auf dessen "Rubrum" resp. auf den Adressaten des Einspracheentscheids, als hoheitlich über Rechtsverhältnisse (vgl. zu diesem Begriff BGE 144 I 11 E. 4.3; 125 V 413 E. 1 und 2) zwischen den Verfahrensbeteiligten (Prämien- und andere Forderungen; Rechtsöffnung; vgl. vorangehende E. 1.1) entschieden wurde. Indessen hat das kantonale Gericht nach dem soeben (in vorangehender E. 3.4) Gesagten sowohl hinsichtlich der "vorsorglichen Beschwerde nach Art. 56 Abs. 1 ATSG gegen Einspracheentscheid" als auch - implizit - hinsichtlich der "vorsorglichen Beschwerde nach Art. 56 Abs. 2 ATSG gegen verweigerte Verfügung" im Ergebnis zu Recht ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 59 ATSG verneint. Die Beschwerde ist unbegründet.
E. 4 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist (abgesehen davon, dass mangels Durchführung eines Schriftenwechsels ohnehin kein entschädigungsfähiger Aufwand entstanden ist) nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_212/2026
Urteil vom 29. Mai 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A1.________ A2.________ B.________, (Vorname1 Vorname2 Familienname)
Beschwerdeführer,
gegen
Assura-Basis SA,
Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70, 1009 Pully,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Januar 2026 (VBE.2025.187).
Erwägungen:
1.
1.1. Die Assura-Basis SA verpflichtete A1.________ A2.________ B.________ im Zusammenhang mit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, ihr für ausstehende Versicherungsprämien des Jahres 2024 (und bis zum 10. Dezember 2024 aufgelaufene Zinsen, Mahn- und Verwaltungsspesen sowie Betreibungskosten) insgesamt Fr. 4'231.15 zu bezahlen; zudem hob sie in entsprechendem Umfang den Rechtsvorschlag in der diesbezüglichen Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Höfe auf (Verfügung vom 17. Dezember 2024, adressiert an "A1.________ B.________"). Mit Einspracheentscheid vom 20. März 2025, adressiert an "B.________ A1.________", hielt die Assura-Basis SA an ihrer Forderung fest; die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. xxx bestätigte sie auf dem (um die Betreibungskosten von Fr. 139.80 reduzierten) Betrag von Fr. 4'091.35.
Mit einer undatierten Eingabe beantragte A1.________ A2.________ B.________ u.a. eine beschwerdefähige Verfügung betreffend das Aufführen der korrekten amtlich nachweisbaren Person "B.________, A1.________" in der KVG-Police und in Rechnungen. Die Assura-Basis SA teilte dem bei ihr Versicherten mit Schreiben vom 23. April 2025 mit, sie verstehe, dass er eine Anpassung der Namensdarstellung wünsche; die derzeitige Praxis entspreche jedoch den geltenden Standards und Richtlinien.
1.2. Auf das als "vorsorgliche Beschwerde nach Art. 56 Abs. 1 ATSG gegen Einspracheentscheid und vorsorgliche Beschwerde nach Art. 56 Abs. 2 ATSG gegen verweigerte Verfügung" bezeichnete Rechtsmittel des A1.________ A2.________ B.________ trat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 21. Januar 2026 nicht ein. Bei der Parteibezeichnung verwendete das kantonale Gericht (wie das Bundesgericht) das Muster "Vorname" gefolgt von "Familienname".
1.3. A1.________ A2.________ B.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Folgendes:
"Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zur korrekten Bearbeitung zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, als Verfahrenspartei exakt die natürliche Person 'B.________, A1.________' oder 'B.________, A1.________ A2.________' zu führen. Eventualiter sei die von der Beschwerdegegnerin [am 20.03.25] verfügte Aufhebung des Rechtsvorschlags durch das Bundesgericht direkt und vollständig aufzuheben. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin direkt anzuweisen, in allen Verfügungen, Rechnungen und anderen Verfügungen nur noch exakt die natürliche Person 'B.________, A1.________' oder 'B.________, A1.________ A2.________' zu adressieren."
2.
2.1. Im Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. xxx war die Assura Basis SA (recte: Assura-Basis SA) als Gläubigerin aufgeführt. Der Einspracheentscheid vom 20. März 2025, der im Briefkopf das Logo "assura." trägt, betrifft ausdrücklich Forderungen der Assura-Basis SA und war auch in deren Namen unterzeichnet. Laut Handelsregister bezweckt denn auch nicht die - im angefochtenen Urteil als Beschwerdegegnerin aufgeführte - ASSURA SA, sondern die Assura-Basis SA die Durchführung der sozialen Krankenversicherung gemäss KVG. In diesem Sinne ist die vorinstanzliche Parteibezeichnung von Amtes wegen zu korrigieren (vgl. Urteile 9C_70/2026 vom 9. Februar 2026 E. 2; 4A_411/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.3; 9C_177/2024 vom 3. April 2024; 9C_590/2019 vom 15. Juni 2020 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 146 V 224, aber in: SVR 2020 AHV Nr. 20 S. 63).
2.2. Der Beschwerdeführer will dem Bundesgericht die "Verfahrensanweisung" erteilen, als beschwerdeführende Partei sei ausschliesslich und exakt die Person "B.________, A1.________ A2.________" (mit oder ohne zweiten Vornamen) zu führen. Dazu bringt er vor, signifikant sei die Trennung der beiden Bestandteile "Familienname" und "Vornamen", wobei diese Trennung durch eine Zeilenschaltung, ein Komma oder ein anderes Symbol stattfinden könne. Eine bloss unterschiedliche Formatierung (Grossbuchstaben, Fett- oder Sperrschrift) erfülle das Erfordernis der Trennung nicht. Diesem Ansinnen des Beschwerdeführers wird unter Verweis auf die nachfolgende E. 3.4 nicht stattgegeben.
3.
3.1. Die Vorinstanz hat in Bezug auf das bei ihr eingereichte Rechtsmittel erwogen, der Beschwerdeführer habe nicht die Änderung des Dispositivs gemäss Einspracheentscheid vom 20. März 2025 beantragt. Er habe lediglich die Bezeichnung seiner Person durch die Assura-Basis SA beanstandet, was nicht Teil des Dispositivs sei und damit nicht an der Rechtskraft des "Urteils" (recte wohl: Einspracheentscheids) teilhabe. Folglich trat sie mangels eines schutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 59 ATSG auf die bei ihr eingereichte Beschwerde nicht ein.
3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, von den verschiedenen, einem biologischen Menschen zugeordneten Personen dürfe nur eine einzige urkundlich nachweisbare Person, nämlich "B.________, A1.________ A2.________" resp. jene nach dem Muster "Familienname" "Komma" "Vorname (n) ", staatlich-hoheitlich adressiert werden. Verfügungen gegen die (vermutete) Kaufmannsperson nach dem Muster "Vorname (n) " gefolgt von "Familienname" (oder umgekehrt) seien unzulässig. Das ergebe sich aus Art. 9 und 39 ZGB, Art. 179 ZPO (SR 272) und Art. 8 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV; SR 211.112.2), allenfalls auch aus Art. 29 f. BV und Art. 6 EMRK . Die Trennung der Datenfelder für Familien- und Vornamen (normalerweise durch Komma oder Zeilenschaltung) sei für die natürliche Person signifikant. Ein ungetrenntes Zusammensetzen kennzeichne ungeachtet der Reihenfolge eine Kaufmannsperson oder Firma. Indem nicht die korrekte Person adressiert worden sei, entstünden ihm Rechtsnachteile, wenn er beispielsweise das der natürlichen Person zustehende "Guthaben (konto) " nicht nutzen könne. Er habe im vorinstanzlichen Verfahren unmissverständlich einerseits die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. März 2025 samt der darin erteilten Rechtsöffnung beantragt und anderseits Rechtsverweigerungsbeschwerde geführt, weil die Assura-Basis SA keine Verfügung betreffend Anpassung der Adressierung der korrekten natürlichen Person erlassen habe. Das vorinstanzliche Nichteintreten sei willkürlich und bedeute Rechtsverweigerung.
Ob der Beschwerdeführer mit Blick auf die Begründungsobliegenheiten von Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG genügend substanziiert darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die bei ihr eingereichte (n) Beschwerde (n) hätte eintreten sollen (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), kann angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben. Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren Eintretensvoraussetzungen gemäss BGG.
3.3. Zur Beschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht (vgl. Art. 57 ATSG) ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Diese Eintretensvoraussetzungen gelten auch im Rahmen einer auf Art. 56 Abs. 2 ATSG gestützten Beschwerde wegen Rechtsverzögerung resp. -verweigerung (BGE 133 V 188 E. 3.2; vgl. für das bundesgerichtliche Verfahren Urteil 9C_477/2025 vom 30. September 2025 E. 2.2).
3.4. Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 9C_61/2026 vom 5. Februar 2026 E. 2.3 (ASA 94 S. 518) einlässlich mit einer Argumentation, wie sie hier der Beschwerdeführer vertritt. Dabei legte es seine Rechtsprechung zur "korrekten" Bezeichnung von verfahrensbeteiligten Personen resp. zur "Adressierung der korrekten Person" dar. Es hielt fest, dass in allen dort genannten Fällen (wie auch im Urteil 9C_61/2026 selbst) keinerlei rechtserheblicher Rechtsnachteil zu erkennen war, der die beschwerdeführende Person aufgrund dessen hätte treffen können, dass die Behörde die weitgehend übliche Anrede nach dem Muster "Vorname (n) " gefolgt von "Familienname" herangezogen hatte.
Das gilt auch hier: Inwiefern dem Beschwerdeführer aus der fehlenden Abgrenzung seiner Namen mittels eines Kommas, einer Zeilenschaltung o.Ä. ein Nachteil erwachsen könnte, ist nicht ersichtlich. Daran ändert auch nichts, dass erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren und damit ohnehin verspätet (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) im Zusammenhang mit der Schreibweise ohne nähere Begründung Rechtsnachteile bei der Nutzung eines "Guthaben (konto) s" angedeutet werden.
3.5. Zwar greift die vorinstanzliche Begründung zu kurz: Das Dispositiv des vorinstanzlich angefochtenen Einspracheentscheids bezieht sich insofern zwingend auf dessen "Rubrum" resp. auf den Adressaten des Einspracheentscheids, als hoheitlich über Rechtsverhältnisse (vgl. zu diesem Begriff BGE 144 I 11 E. 4.3; 125 V 413 E. 1 und 2) zwischen den Verfahrensbeteiligten (Prämien- und andere Forderungen; Rechtsöffnung; vgl. vorangehende E. 1.1) entschieden wurde. Indessen hat das kantonale Gericht nach dem soeben (in vorangehender E. 3.4) Gesagten sowohl hinsichtlich der "vorsorglichen Beschwerde nach Art. 56 Abs. 1 ATSG gegen Einspracheentscheid" als auch - implizit - hinsichtlich der "vorsorglichen Beschwerde nach Art. 56 Abs. 2 ATSG gegen verweigerte Verfügung" im Ergebnis zu Recht ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 59 ATSG verneint. Die Beschwerde ist unbegründet.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist (abgesehen davon, dass mangels Durchführung eines Schriftenwechsels ohnehin kein entschädigungsfähiger Aufwand entstanden ist) nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Mai 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann