opencaselaw.ch

9C 211/2024

Bundesgericht · 2024-05-27 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Grundstückgewinnsteuer des Kantons Zürich, Steuerperiode 2012; Revision | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Kantonalen Steueramt Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. Mai 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 27.05.2024 9C 211/2024 (9C_211/2024) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 27.05.2024 9C 211/2024 (9C_211/2024) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 27.05.2024 9C 211/2024 (9C_211/2024)

Grundstückgewinnsteuer des Kantons Zürich, Steuerperiode 2012; Revision | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_211/2024 Urteil vom 27. Mai 2024 III. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiberin Stanger. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Gemeinde Thalwil, vertreten durch die Kommission für Grundsteuern, Mühlebachstrasse 51a, 8800 Thalwil, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Grundstückgewinnsteuer des Kantons Zürich, Steuerperiode 2012; Revision, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2024 (SB.2024.00012). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. April 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2024, in die Eingabe vom 24. April 2024, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), dass die Vorinstanz eine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2023 abgewiesen hat, dass sie insbesondere erwogen hat, die vom Pflichtigen vorgetragenen Revisionsgründe hätten bei zumutbarer Sorgfalt allesamt schon im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden müssen, weshalb das Steuerrekursgericht bereits aus diesem Grund zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten sei, dass die Vorinstanz weiter ausführte, mangels Revisionsgründe wäre das Revisionsbegehren selbst dann abzuweisen, wenn entgegen der Sach- und Rechtslage von einer fristgerechten Einreichung ausgegangen worden wäre, dass der Beschwerde nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass und inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen, dass die Beschwerde damit den inhaltlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Kantonalen Steueramt Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. Mai 2024 Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Die Gerichtsschreiberin: Stanger