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9C 208/2023

Bundesgericht · 2023-04-13 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 13. April 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 13.04.2023 9C 208/2023 (9C_208/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 13.04.2023 9C 208/2023 (9C_208/2023) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 13.04.2023 9C 208/2023 (9C_208/2023)

Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_208/2023 Urteil vom 13. April 2023 III. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiber Nabold. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2022 (AB.2022.00052). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. März 2023 (Postaufgabe) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2022, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), dass grundsätzlich nur die während der Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) eingereichten Rechtsschriften zu beachten sind (Urteil 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen), weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei Akteneinsicht zu gewähren, damit er anschliessend eine ergänzende Eingabe einreichen könne, abzuweisen ist, dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse betreffend persönlicher Beiträge bestätigte, dass der Beschwerdeführer lediglich pauschal die Richtigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen bestreitet, ohne jedoch nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen, dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt, dass daran auch der Antrag auf Durchführung einer "Gerichtsverhandlung" nichts ändert, weil eine solche öffentliche Verhandlung (im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ) grundsätzlich im erstinstanzlichen Sozialversicherungsprozess durchzuführen wäre und er sich nicht mit der Begründung des kantonalen Gerichts auseinandersetzt (offensichtlich unbegründete Beschwerde; rein rechnerische und zudem höchst banale Materie), weshalb auf eine solche vorliegend verzichtet werden durfte, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass mit diesem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 13. April 2023 Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Der Gerichtsschreiber: Nabold