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9C 207/2019

Bundesgericht · 2019-04-01 · Deutsch CH
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 1. April 2019
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Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 01.04.2019 9C 207/2019 (9C_207/2019) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 01.04.2019 9C 207/2019 (9C_207/2019) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 01.04.2019 9C 207/2019 (9C_207/2019)

Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_207/2019 Urteil vom 1. April 2019 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiber Attinger. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2019 (200 18 868 EL). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. März 2019 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2019 (betreffend Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau des EL-Ansprechers), in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Erwägung der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach seine Ehefrau gemäss Arztzeugnis des Psychiaters B.________, vom 8. Mai 2018 im massgebenden Zeitraum gesundheitlich in der Lage gewesen sei, im Umfang eines Vollzeitpensums einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 1. April 2019 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Der Gerichtsschreiber: Attinger