Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 8. April 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 08.04.2016 9C 207/2016 (9C_207/2016) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 08.04.2016 9C 207/2016 (9C_207/2016) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 08.04.2016 9C 207/2016 (9C_207/2016)
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Alters- und Hinterlassenenversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_207/2016 Urteil vom 8. April 2016 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Fleischanderl. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. März 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2016 (betreffend AHV/IV/EO-Beiträge), in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.), dass sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, sondern lediglich erneut pauschal rügt, das der Beitragsbemessung zugrunde gelegte Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sei zu hoch festgesetzt, dass der Eingabe des Beschwerdeführers insbesondere nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass es damit an einer den gesetzlichen Erfordernissen genügenden Begründung fehlt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 8. April 2016 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl