Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Die Eheleute A.A.________ (geb. 1952) und B.A.________ (geb. 1964; nachfolgend: die Steuerpflichtigen) haben heute Wohnsitz in U.________/VD. Nach Ansicht der Steuerverwaltung des Kantons Schaffhausen waren sie in den hier interessierenden Steuerperioden 2010 bis 2013 der Steuerhoheit des Kantons Schaffhausen unterstellt. In diesem Zusammenhang ist es zu verschiedenen höchstrichterlichen Urteilen gekommen (Urteile 9C_417/2025 vom 4. September 2025; 9C_645/2025 vom 27. November 2025; 9C_709/2025 vom 22. Dezember 2025). Im letztgenannten Urteil trat das Bundesgericht auf die Sache nicht ein. In Bezug auf die zahlreichen Anträge, welche die Steuerpflichtigen gestellt hatten, hielt das Bundesgericht namentlich fest, dass das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand dem hierfür zuständigen Obergericht des Kantons Schaffhausen (iudex a quo) zu unterbreiten sei, was durch die Steuerpflichtigen (und nicht durch das Bundesgericht) zu geschehen habe (dortige E. 2.3).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 23. Januar 2026 ersuchten die Steuerpflichtigen das Obergericht hauptsächlich um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Mit Verfügung vom 6. Februar 2026 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand ab. Es erwog, dass das Gesuch zum einen verspätet, zum andern ohnehin unbegründet sei.
E. 1.3 Am 14. März 2026 (Postaufgabe) erheben die Steuerpflichtigen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Anträge 1 und 2) sei die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 6'000.- (gemäss seinerzeitiger Verfügung vom 26. September 2025) wiederherzustellen und das Obergericht sei anzuweisen, die materielle Prüfung der Sache an die Hand zu nehmen (Antrag 3). Weiter stellen sie das Gesuch um "Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Verfügung" (Antrag 4) und beantragen sie die Anberaumung einer "mündlichen Verhandlung" (Antrag 6). Zudem seien ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen (Antrag 5).
E. 2.1 Wie das Bundesgericht schon bei früherer Gelegenheit feststellte, war die Verfügung vom 26. September 2025, mit welcher das Obergericht die Steuerpflichtigen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.- verpflichtet hatte, in Anwendung der Zustellungsfiktion am 7. Oktober 2025 zugestellt worden (Urteil 9C_645/2025 vom 27. November 2025 E. 2.2). Das Obergericht hat in der nunmehr angefochtenen Verfügung festgehalten, dass aufgrund des kantonalen Verfahrensrechts eine Frist von zehn bzw. 30 Tagen herrsche, während welcher es möglich sei, ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu stellen. Diese Frist haben die Steuerpflichtigen versäumt, was sich darin zeigt, dass sie (erst) in ihrer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Dezember 2025 (Postaufgabe) um Wiedereinsetzung in den früheren Stand ersuchten. Zugunsten der Steuerpflichtigen zieht das Obergericht in einer Eventualbegründung den 21. Oktober 2025 in Betracht, an welchem die Steuerpflichtigen - nach zweimaliger Verlängerung der Abholfrist - die Verfügung vom 26. September 2025 entgegengenommen haben wollen. Selbst wenn dies überhaupt einen Einfluss auf die Zustellfiktion haben könnte - was der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspräche (dazu wiederum Urteil 9C_645/2025 vom 27. November 2025 E. 2.2) -, würde sich ohne Weiteres ergeben, dass mit der Postaufgabe vom 17. Dezember 2025 die Frist nicht mehr gewahrt werden konnte.
E. 2.2 Die Vorbringen der Steuerpflichtigen gehen am Kern der Sache von vornherein vorbei. So scheinen sie etwa dartun zu wollen, dass der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2026 eine Gehörsverletzung innewohne, indem die Hauptsache materiell nicht geprüft werde. Dies findet in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Grundlage: Liegen nicht alle Sachurteilsvoraussetzungen vor, ist auf eine Beschwerde oder ein Gesuch nicht einzutreten ( BGE 150 II 346 E. 1.2.6; 149 III 277 E. 3.1; 147 III 238 E. 1.2.1). Das bundesrechtlich einwandfreie Nichteintreten begründet keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (formelle Rechtsverweigerung), Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör), Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) oder Art. 9 BV (Willkürverbot bzw. Gebot des Verhaltens nach Treu und Glauben; zum Ganzen: BGE 143 I 227 E. 5.1 ; 143 I 344 E. 8.2 ; 141 I 172 E. 4.4; 139 II 185 E. 12.4; Urteile 2C_553/2024 vom 7. Mai 2025 E. 4.4; 2C_62/2023 vom 24. Juli 2024 E. 3.7; 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2022 E. 3.3). Soweit die Steuerpflichtigen auf die seinerzeitige Zustellung bzw. die Zustellungsfiktion zurückkommen, liegt dies ausserhalb des Streitgegenstandes und ist dies nicht zu hören ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 151 II 884 E. 2.2.3; 148 V 321 E. 7.1.1 ; 147 I 494 E. 1.3; 143 V 19 E. 1.1). Weiterungen erübrigen sich.
E. 2.3 Der Beschwerdeschrift lässt sich mithin keine sachbezogene Begründung entnehmen. Es ist darauf nicht einzutreten, was im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin zu geschehen hat (Art. 42 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Vor diesem Hintergrund ist keine mündliche Parteiverhandlung angezeigt ( Art. 57 BGG ; Urteil 9D_2/2026 vom 17. Februar 2026 E. 2.1). Mit dem vorliegenden Urteil werden sodann das Gesuch um "Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Verfügung" und auch das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos ( BGE 144 V 388 E. 10).
E. 3 Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Steuerpflichtigen aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ; BGE 151 III 348 E. 1.2), wofür diese zu gleichen Teilen und solidarisch haften ( Art. 66 Abs. 5 BGG ; BGE 147 III 529 E. 4.3.2; 140 III 92 E. 3). Für diesen Fall stellen die Steuerpflichtigen sinngemäss ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung. Dieses ist mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten aussichtslosen Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG ; BGE 142 III 138 E. 5.1). Auch dies kann einzelrichterlich geschehen ( Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG ; Urteil 4A_589/2013 vom 16. Januar 2014 E. 2, nicht publ. in: BGE 140 III 12 ). Dem Kanton Schaffhausen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ; BGE 151 II 101 E. 4.3).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligte und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 26. März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_205/2026
Urteil vom 26. März 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen, J.J. Wepfer-Strasse 6, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schaffhausen, Steuerperioden 2010-2013,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. Februar 2026 (66/2025/10).
Erwägungen:
1.
1.1. Die Eheleute A.A.________ (geb. 1952) und B.A.________ (geb. 1964; nachfolgend: die Steuerpflichtigen) haben heute Wohnsitz in U.________/VD. Nach Ansicht der Steuerverwaltung des Kantons Schaffhausen waren sie in den hier interessierenden Steuerperioden 2010 bis 2013 der Steuerhoheit des Kantons Schaffhausen unterstellt. In diesem Zusammenhang ist es zu verschiedenen höchstrichterlichen Urteilen gekommen (Urteile 9C_417/2025 vom 4. September 2025; 9C_645/2025 vom 27. November 2025; 9C_709/2025 vom 22. Dezember 2025). Im letztgenannten Urteil trat das Bundesgericht auf die Sache nicht ein. In Bezug auf die zahlreichen Anträge, welche die Steuerpflichtigen gestellt hatten, hielt das Bundesgericht namentlich fest, dass das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand dem hierfür zuständigen Obergericht des Kantons Schaffhausen (iudex a quo) zu unterbreiten sei, was durch die Steuerpflichtigen (und nicht durch das Bundesgericht) zu geschehen habe (dortige E. 2.3).
1.2. Mit Eingabe vom 23. Januar 2026 ersuchten die Steuerpflichtigen das Obergericht hauptsächlich um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Mit Verfügung vom 6. Februar 2026 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand ab. Es erwog, dass das Gesuch zum einen verspätet, zum andern ohnehin unbegründet sei.
1.3. Am 14. März 2026 (Postaufgabe) erheben die Steuerpflichtigen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Anträge 1 und 2) sei die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 6'000.- (gemäss seinerzeitiger Verfügung vom 26. September 2025) wiederherzustellen und das Obergericht sei anzuweisen, die materielle Prüfung der Sache an die Hand zu nehmen (Antrag 3). Weiter stellen sie das Gesuch um "Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Verfügung" (Antrag 4) und beantragen sie die Anberaumung einer "mündlichen Verhandlung" (Antrag 6). Zudem seien ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen (Antrag 5).
2.
2.1. Wie das Bundesgericht schon bei früherer Gelegenheit feststellte, war die Verfügung vom 26. September 2025, mit welcher das Obergericht die Steuerpflichtigen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.- verpflichtet hatte, in Anwendung der Zustellungsfiktion am 7. Oktober 2025 zugestellt worden (Urteil 9C_645/2025 vom 27. November 2025 E. 2.2). Das Obergericht hat in der nunmehr angefochtenen Verfügung festgehalten, dass aufgrund des kantonalen Verfahrensrechts eine Frist von zehn bzw. 30 Tagen herrsche, während welcher es möglich sei, ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu stellen. Diese Frist haben die Steuerpflichtigen versäumt, was sich darin zeigt, dass sie (erst) in ihrer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Dezember 2025 (Postaufgabe) um Wiedereinsetzung in den früheren Stand ersuchten. Zugunsten der Steuerpflichtigen zieht das Obergericht in einer Eventualbegründung den 21. Oktober 2025 in Betracht, an welchem die Steuerpflichtigen - nach zweimaliger Verlängerung der Abholfrist - die Verfügung vom 26. September 2025 entgegengenommen haben wollen. Selbst wenn dies überhaupt einen Einfluss auf die Zustellfiktion haben könnte - was der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspräche (dazu wiederum Urteil 9C_645/2025 vom 27. November 2025 E. 2.2) -, würde sich ohne Weiteres ergeben, dass mit der Postaufgabe vom 17. Dezember 2025 die Frist nicht mehr gewahrt werden konnte.
2.2. Die Vorbringen der Steuerpflichtigen gehen am Kern der Sache von vornherein vorbei. So scheinen sie etwa dartun zu wollen, dass der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2026 eine Gehörsverletzung innewohne, indem die Hauptsache materiell nicht geprüft werde. Dies findet in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Grundlage: Liegen nicht alle Sachurteilsvoraussetzungen vor, ist auf eine Beschwerde oder ein Gesuch nicht einzutreten ( BGE 150 II 346 E. 1.2.6; 149 III 277 E. 3.1; 147 III 238 E. 1.2.1). Das bundesrechtlich einwandfreie Nichteintreten begründet keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (formelle Rechtsverweigerung), Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör), Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) oder Art. 9 BV (Willkürverbot bzw. Gebot des Verhaltens nach Treu und Glauben; zum Ganzen: BGE 143 I 227 E. 5.1 ; 143 I 344 E. 8.2 ; 141 I 172 E. 4.4; 139 II 185 E. 12.4; Urteile 2C_553/2024 vom 7. Mai 2025 E. 4.4; 2C_62/2023 vom 24. Juli 2024 E. 3.7; 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2022 E. 3.3). Soweit die Steuerpflichtigen auf die seinerzeitige Zustellung bzw. die Zustellungsfiktion zurückkommen, liegt dies ausserhalb des Streitgegenstandes und ist dies nicht zu hören ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 151 II 884 E. 2.2.3; 148 V 321 E. 7.1.1 ; 147 I 494 E. 1.3; 143 V 19 E. 1.1). Weiterungen erübrigen sich.
2.3. Der Beschwerdeschrift lässt sich mithin keine sachbezogene Begründung entnehmen. Es ist darauf nicht einzutreten, was im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin zu geschehen hat (Art. 42 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Vor diesem Hintergrund ist keine mündliche Parteiverhandlung angezeigt ( Art. 57 BGG ; Urteil 9D_2/2026 vom 17. Februar 2026 E. 2.1). Mit dem vorliegenden Urteil werden sodann das Gesuch um "Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Verfügung" und auch das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos ( BGE 144 V 388 E. 10).
3.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Steuerpflichtigen aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ; BGE 151 III 348 E. 1.2), wofür diese zu gleichen Teilen und solidarisch haften ( Art. 66 Abs. 5 BGG ; BGE 147 III 529 E. 4.3.2; 140 III 92 E. 3). Für diesen Fall stellen die Steuerpflichtigen sinngemäss ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung. Dieses ist mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten aussichtslosen Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG ; BGE 142 III 138 E. 5.1). Auch dies kann einzelrichterlich geschehen ( Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG ; Urteil 4A_589/2013 vom 16. Januar 2014 E. 2, nicht publ. in: BGE 140 III 12 ). Dem Kanton Schaffhausen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ; BGE 151 II 101 E. 4.3).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligte und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. März 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Kocher