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9C_205/2017

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Bundesgericht · 2017-06-01 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juni 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_205/2017

Verfügung vom 1. Juni 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprech Jürg Walker,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Februar 2017.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 31. Mai 2017, worin A.________ die Beschwerde vom 13. März 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Februar 2017 zurückziehen lässt, nachdem ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 28. April 2017 abgewiesen und gleichzeitig ein Kostenvorschuss von Fr. 500.- (gemäss bewilligtem Fristerstreckungsgesuch bis 2. Juni 2017 zu bezahlen) erhoben worden ist,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juni 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann