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9C 202/2020

Bundesgericht · 2020-04-06 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 6. April 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung (II. Sozialrechtliche Abteilung) 06.04.2020 9C 202/2020 (9C_202/2020) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 06.04.2020 9C 202/2020 (9C_202/2020) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 06.04.2020 9C 202/2020 (9C_202/2020)

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_202/2020 Urteil vom 6. April 2020 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiberin N. Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2020 (C-5478/2019). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. März 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2020, in Erwägung, dass die Vorinstanz mit der Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 das Verfahren sistierte, dass ein vorinstanzlicher Sistierungsentscheid das Verfahren nicht abschliesst, weshalb kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vorliegt, sondern ein Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG , der beim Bundesgericht nur anfechtbar ist, wenn er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (SVR 2015 ALV Nr. 9 S. 25, 8C_581/2014 E. 5.1), dass der Beschwerdeführer bezüglich des angefochtenen Zwischenentscheids weder aufzeigt, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen noch inwiefern die Verfahrenssistierung gegen Bundesrecht verstösst, dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt darzulegen, weshalb seine vorinstanzlich eingereichte Beschwerde begründet ist, dass diese Vorbringen verfrüht sind, nachdem die Vorinstanz in der Sache noch nicht entschieden hat, dass dieser Begründungsmangel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 6. April 2020 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Die Gerichtsschreiberin: Möckli