Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 12. April 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 12.04.2019 9C 199/2019 (9C_199/2019) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 12.04.2019 9C 199/2019 (9C_199/2019) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 12.04.2019 9C 199/2019 (9C_199/2019)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_199/2019 Urteil vom 12. April 2019 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiber R. Widmer. Verfahrensbeteiligte Ausgleichskasse Gärtner und Floristen, Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren, Beschwerdeführerin, gegen Nachlass des A.________, vertreten durch das Notariat B.________, und dieses vertreten durch Rechtsanwalt Marc Peyer, Beschwerdegegner. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 7. Februar 2019 (VG.2017.00010). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. März 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 7. Februar 2019, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
- soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass die Vorinstanz in den Erwägungen 7.3.2-6 im angefochtenen Entscheid einlässlich begründete, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen die Berechnung des geltend gemachten Schadens nicht nachvollziehbar ist, wozu sie sich nicht äussert, dass die Beschwerdeführerin namentlich nicht zu begründen vermag, inwiefern die für den vorinstanzlichen Verfahrensausgang allein massgebende Feststellung der Vorinstanz, es sei nicht nachgewiesen, dass ein Schaden gemäss Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG vorliegt, auf einem offensichtlich unrichtig ermittelten Sachverhalt beruht oder anderweitig Bundesrecht verletzt ( Art. 95 lit. a BGG ), dass das kantonale Gericht damit zum Ausdruck brachte, die Zusammensetzung des geltend gemachten Schadens könne nicht überprüft werden, und die aufgrund dieser Beweislosigkeit entstehenden Folgen habe die Beschwerdegegnerin zu tragen - was nicht so zu verstehen ist, dass sie überwiegend wahrscheinlich keinen Schaden erlitt, dass es im letztinstanzlichen Verfahren nicht ausreicht, den Entscheid des kantonalen Gerichts betreffend den geltend gemachten Schaden als völlig unverständlich zu bezeichnen, ohne eine konkrete Rechtsverletzung zu rügen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 12. April 2019 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Der Gerichtsschreiber: Widmer