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9C_198/2012

Krankenversicherung,

Bundesgericht · 2012-09-10 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, S.________ und dem Kanton Wallis schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. September 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_198/2012

Verfügung vom 10. September 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner Rauber, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 19. Januar 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des Departements des Innern des Kantons St. Gallen vom 29. Februar 2012, mit welcher das Departement unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Januar 2012 die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zum materiellen Entscheid beantragt,

in Erwägung,

dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 19. Januar 2012 entschied, auf Beschwerden der S.________ sowie des Kantons Wallis betreffend die Restfinanzierung von Pflegekosten sei nicht einzutreten und die Beschwerden seien (nach Eintritt der Rechtskraft) zuständigkeitshalber dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen zu überweisen,

dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_197/2012 vom 7. September 2012 entschied, das kantonale Versicherungsgericht sei zum materiellen Entscheid über die Restfinanzierung der Pflegekosten sachlich zuständig, was zum nachträglichen Dahinfallen des beschwerdeführerischen Rechtsschutzinteresses führt und daher das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, S.________ und dem Kanton Wallis schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. September 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Pfiffner Rauber Bollinger Hammerle